European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00089.24Z.0828.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Parteien ein Weitergaberecht vereinbart haben, das die Klägerin durch Namhaftmachung ihrer Enkelin im Schreiben vom 14. September 2020 an die Beklagte fristgerecht ausgeübt hat.
[2] 2. Das Bestehen des rechtlichen Interesses im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]). Ein solcher Korrekturbedarf liegt hier nicht vor:
[3] 2.1. Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RS0038849; RS0038817). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass die Enkelin der Klägerin eine Leistungsklage auf Zuhaltung des Mietvertrags erheben könnte, übersieht sie, dass die Subsidiarität der Feststellungsklage lediglich im Verhältnis der Parteien zu beachten ist (vgl RS0038817). Dass die Klägerin selbst eine Leistungsklage erheben könnte, behauptete die Beklagte gar nicht.
[4] 2.2. Die Klägerin begehrt entgegen der Ansicht der Revision hier weder die Feststellung einer Tatsache noch einer bloßen rechtlichen Qualifikation.
[5] 2.3. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin von dem von ihr erhobenen Feststellungsbegehren im Sinn der in der Lehre unbeanstandet gebliebenen Entscheidung 1 Ob 610/77 unmittelbar berührt (MietSlg 29.616; vgl auch Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ § 228 ZPO Rz 50).
[6] 2.4. Die Beklagte veranlasste die Klage auch dadurch, dass sie den Übergang des Mietrechts von der Klägerin auf ihre Enkelin bestritt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, ist daher nicht korrekturbedürftig. Die Entscheidungen 5 Ob 21/20d und 1 Ob 49/09a sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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