OGH 7Ob83/00g

OGH7Ob83/00g26.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dkfm. Roland M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2000, GZ 42 R 58/00s-63, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (1 Ob 607/87 = ÖA 1988, 48 = SZ 60/103; RIS-Justiz RS0007137 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 5 Ob 221/99g; 1 Ob 196/99a; 9 Ob 83/99t; vgl auch Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht in NZ 1988, 61 [70]). Da das Rekursgericht demnach den verspäteten Rekurs des Betroffenen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur zurückgewiesen hat, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.

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