Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (1 Ob 607/87 = ÖA 1988, 48 = SZ 60/103; RIS-Justiz RS0007137 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 5 Ob 221/99g; 1 Ob 196/99a; 9 Ob 83/99t; vgl auch Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht in NZ 1988, 61 [70]). Da das Rekursgericht demnach den verspäteten Rekurs des Betroffenen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur zurückgewiesen hat, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)