7 Ob 77/10i | OGH | 30.03.2011 |
Veröff: SZ 2011/40 |
6 Ob 28/12d | OGH | 15.03.2012 |
Beisatz: Am Vorrang der Schadenersatzansprüche vor der Kapitalerhaltung ändert auch der Umstand nichts, dass Ansprüche ausschließlich oder zumindest überwiegend auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität und auf Marktmanipulation gestützt werden und dass der Kläger die Aktien auf dem Sekundärmarkt erworben hat. (T1);<br/>Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Gläubigerstellung als solche bereits den Vorrang gegnüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Vielmehr ist zusätzlich die Prüfung erforderlich, ob die verletzten Normen bzw Verhaltenspflichten, auf die die Schadenersatzansprüche gestützt werden, den Aktionär eher als Drittgläubiger denn als Verbandsmitglied sehen. (T2);<br/>Beisatz: Für eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit von Schadenersatzansprüchen von Aktionären gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Kursmanipulationen und Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht mit Art 15 der Kapital-Richtlinie besteht kein Anlass. Ein Widerspruch zwischen der innerstaatlichen Rechtslage und Unionsrecht ist nicht zu erkennen. (T3);<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der in der Lehre geäußerten Kritik an 7 Ob 77/10i und dem Unionsrecht. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/35 |
4 Ob 89/13m | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Eine auf § 75 WAG 2007 gegründete Ersatzleistung an einen Genussscheinberechtigten als Anleger widerspricht nicht dem Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG. (T5) |
6 Ob 98/13z | OGH | 09.09.2013 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20110330_OGH0002_0070OB00077_10I0000_001
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