OGH 7Ob723/88 (RS0054266)

OGH7Ob723/8819.1.1989

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedarf keiner besonderen Form, sodass ein Eigentumsvorbehalt auch schlüssig (stillschweigend) vereinbart werden kann für eine schlüssige Vereinbarung müssen immer bestimmte Anhaltspunkte vorliegen. Ein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehält, besteht nicht.

*D*

 

Normen

BGB §455

7 Ob 723/88OGH19.01.1989

Veröff: WBl 1989,224 (Wilhelm)

10 Ob 77/00xOGH02.05.2000

Auch; nur: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedarf keiner besonderen Form, sodass ein Eigentumsvorbehalt auch schlüssig (stillschweigend) vereinbart werden kann. (T1)

6 Ob 73/01fOGH13.09.2001

Auch

6 Ob 306/02xOGH24.04.2003

Auch

3 Ob 66/03gOGH25.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Ein von der Dispositivregelung des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer Vereinbarung. (T2)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Vgl; Auch Beis wie T2

4 Ob 235/14hOGH11.08.2015

Auch

4 Ob 4/18vOGH23.01.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00723_8800000_001

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