OGH 7Ob716/80 (RS0023521)

OGH7Ob716/8029.1.1981

Rechtssatz

Eine Skipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt. Wer die Piste nicht quert (zB langgezogene Schwünge) ist nicht verpflichtet die Piste auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Skiläufer Rücksicht zu nehmen.

Normen

ABGB §1295 IId4a

7 Ob 716/80OGH29.01.1981
2 Ob 535/83OGH14.06.1983
3 Ob 509/84OGH15.02.1984

Auch; Veröff: ZVR 1985/165 S 342 = JBl 1984,673

7 Ob 592/85OGH27.06.1985

nur: Eine Skipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt. (T1) Beisatz: Hat der den Hang querende Schifahrer ebenfalls eine markierte Piste benützt, so handelt es sich um ein Problem des Kreuzens mehrerer markierter Pisten und nicht um ein Problem des Querens einer solchen Piste auf einer nicht markierten Strecke. (T2) Veröff: ZVR 1986/135 S 317

3 Ob 531/95OGH26.04.1995

Vgl auch; nur: Wer die Piste nicht quert (zB langgezogene Schwünge) ist nicht verpflichtet die Piste auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Skiläufer Rücksicht zu nehmen. (T3) Beisatz: Queren der Piste nur bis zur Einhaltung eines Winkels von etwa fünfzehn Grad zur Pistenachse. (T4)

6 Ob 149/97yOGH19.06.1997
6 Ob 270/05gOGH15.12.2005

nur T1; Beisatz: Hier: Der Beklagte befand sich vielmehr in leicht schräger Aufwärtsbewegung in einem Bereich von bis zu 2m vom Rand der Pistenbegrenzung entfernt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0070OB00716_8000000_002

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