Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teiles zu lauten haben:
"1.) Die eingeklagte Forderung besteht mit S 31.981,86 zu Recht.
2.) Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3.) Der Beklagte ist daher schuldig, der Klägerin S 31.981,86 samt 4 % Zinsen seit 11.9.1991 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere S
61.369 sA zu bezahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
4.) Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin für alle Schäden haftet, die ihr in Zukunft durch den Schiunfall entstehen, der sich am 10.2.1989 in Seefeld ereignete."
Der Beklagte ist ferner schuldig, der Klägerin die mit S 64.349,76 (darin S 7.118,96 Umsatzsteuer und S 21.136,- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 10.2.1989 ereignete sich in Seefeld am Gschwandtkopf ein Schiunfall, an dem die Streitteile beteiligt waren. Die Piste, auf der sich der Unfall ereignete, war zur Unfallszeit firnig, die Sicht gut und es herrschte reger Schibetrieb.
Die Klägerin ist eine mittelmäßige Schifahrerin. Nachdem sie sich durch einen Blick nach oben vergewissert hatte, ob sie losfahren könne, ohne jemanden zu gefährden, fuhr sie von - talwärts gesehen - rechts in einem Winkel von etwa dreißig Grad zur Pistenachse mit langsamer Geschwindigkeit über die etwa elf bis fünfzehn Grad geneigte Piste gerade nach links. Zugleich fuhr der Beklagte, der ausgezeichnet Schi fährt, mit einer Geschwindigkeit von dreißig bis vierzig km/h in kleinen Bögen in der Fallinie in den Hang ab. Dieser weist oberhalb der Unfallstelle eine Neigung von etwa zwanzig Grad auf und ist davor flach, also terassenförmig. Vom flachen Stück besteht keine Sicht auf das darunter liegende Gelände. Der Beklagte bemerkte die von rechts herankommende Klägerin erst, als er von ihr etwa fünfzehn bis zwanzig Meter entfernt war. Er befand sich zu dieser Zeit gerade in einem Rechtsschwung und ließ sich fallen, als er sah, daß ein Zusammenstoß unvermeidbar war. Die Klägerin, die bis zur Unfallstelle eine Strecke von etwa fünfzig bis siebzig Metern zurückgelegt und dabei den oberhalb ihrer Fahrlinie gelegenen Hang nicht beobachtet hatte, versuchte den Zusammenstoß dadurch zu vermeiden, daß sie in der letzten Phase ihre Fahrtrichtung geringfügig etwas mehr hangaufwärts oder hangabwärts änderte. Der Zusammenstoß wäre vermieden worden, wenn der Beklagte in Anbetracht der durch die terrassenförmige Gestaltung des Geländes gegebenen Sichtbehinderung eine geringere Geschwindigkeit eingehalten oder die Klägerin bei erstmöglicher Sicht bemerkt hätte und ihr durch die Wahl der Fahrlinie, allenfalls verbunden mit einer Geschwindigkeitsreduktion, ausgewichen wäre oder wenn die Klägerin durch laufendes Beobachten des Hanges oberhalb ihrer Fahrlinie den Beklagten früher wahrgenommen und noch vor dessen voraussehbarer Fahrlinie angehalten oder eine Ausweichbewegung gemacht hätte.
Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß eine Wirbelsäulendistorsion, eine Kontusion des linken Knies und im Bereich des linken Oberschenkels hinten ein großes Hämatom. Sie litt deshalb zusammengefaßt zwei Wochen lang an Schmerzen mittleren und fünf bis sechs Wochen an Schmerzen leichten Grades. Die Verletzungen sind abgeheilt, ohne daß wesentliche Spätfolgen zu erwarten sind.
Der Beklagte, der beim Zusammenstoß ebenfalls verletzt worden ist, wurde wegen seines zum Zusammenstoß führenden Verhaltens rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt, während die Klägerin von der gegen sie wegen desselben Vorfalls erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen wurde.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt die Bezahlung von S 145.350,86 sA (darin S 100.000 Schmerzengeld). Außerdem begehrte sie die Feststellung, daß der Beklagte ihr für alle aus dem Unfall vom 10.2.1989 in Zukunft entstehenden Schäden haftet. Der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet.
Der Beklagte anerkannte das Feststellungsbegehren und das Leistungsbegehren, dieses nur dem Grunde nach, jeweils mit drei Viertel und machte im übrigen ein Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß von einem Viertel geltend. Er wendete gegen die eingeklagte Forderung eine Gegenforderung in der Höhe von S 100.000, das sind ein Viertel des von ihm mit S 400.000 behaupteten unfallbedingten Schadens, aufrechnungsweise ein.
In der Folge anerkannte der Beklagte einen Schmerzengeldanspruch der Klägerin von S 52.000, worauf das Erstgericht der Klägerin den anerkannten Betrag samt 4 % Zinsen seit 10.9.1991 mit Teilanerkenntnisurteil zusprach.
Mit dem Endurteil entschied das Erstgericht, daß die eingeklagte Forderung mit S 10.486,36 und die Gegenforderung des Beklagten mit demselben Betrag zu Recht besteht und wies daher das noch nicht erledigte Leistungsbegehren in der Höhe von S 93.350,86 sA ab. Dem Feststellungsbegehren gab es unter Abweisung des Mehrbegehrens im Ausmaß von drei Viertel statt. Dem Grunde nach nahm es ein Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß von einem Viertel an, weil sie, als sie die Piste querte, den oberhalb ihrer Fahrlinie gelegenen Teil des Hanges nicht beobachtet habe. Als Schmerzengeld sah das Erstgericht einen Betrag von S 70.000 als angemessen an. Von den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen verneinte es, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, den Ersatz der mit S 15.620 bezifferten Kosten der Verwendung einer Aushilfskraft in der von der Klägerin betriebenen Steuerberatungskanzlei, weil diese Auslagen nicht nachgewiesen worden seien, und ermittelte den der Klägerin im Haushalt entstandenen unfallbedingten Mehraufwand gemäß § 273 ZPO mit S 5.000 (gegenüber den in der Klage aus diesem Titel geltend gemachten Betrag von DM 1.350). Schließlich sprach es der Klägerin statt der mit S 1.828 eingeklagten Telefonkosten nur S 368 zu, weil die übrigen Telefonkosten durch die Beteiligung der Klägerin am Strafverfahren entstanden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und änderte es im Kostenpunkt ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat es dieselbe Ansicht wie das Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs JBl 1989, 725 abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt stimmt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes mit dem der Entscheidung JBl 1989, 725 zugrunde liegenden in allen wesentlichen Punkten überein. Auch damals fuhr einer der unfallbeteiligten Schifahrer in einem Winkel von rund dreißig Grad zur Pistenachse schräg über die Piste. Der Oberste Gerichtshof sprach in dieser Entscheidung unter Berufung auf Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 172 aus, daß von einem Queren der Piste nur bis zur Einhaltung eines Winkels von etwa fünfzehn Grad zur Pistenachse gesprochen werden könne und daß nur in einem solchen Fall den querenden Schifahrer die Pflicht treffe, den pistenaufwärts gelegenen Bereich zu beobachten. Ein Schifahrer, der einen Winkel von dreißig Grad einhält, sei hingegen nicht gehalten, nach dem Einfahren in die Piste auch noch während der Fahrt sich durch einen Blick pistenaufwärts davon zu überzeugen, daß er durch die Fortsetzung seiner Fahrt einen von oben kommenden schnelleren Schifahrer nicht behindere; ein solcher Schifahrer dürfe vielmehr darauf vertrauen, daß der von oben kommende Schifahrer seine Fahrweise unter Berücksichtigung der von dem schräg fahrenden Schifahrer zu erwartenden einrichtet.
Der erkennende Senat hält die in der angeführten Entscheidung vertretene Rechtsansicht aufrecht, zumal Pichler (in ZVR 1991, 354) dieser Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat. Wie in ihr schon angedeutet wurde, findet die damals vertretene Rechtsansicht ihre Begründung darin, daß es einem Schifahrer, der in einem größeren Winkel zur Pistenachse über die Piste fährt, nicht zugemutet werden kann, den oberhalb seiner Fahrlinie gelegenen Pistenbereich in dem Umfang zu beobachten, der zur Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Schifahrern notwendig ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Unterschied im Sachverhalt, der darin bestehen soll, daß hier die Klägerin mit langsamer Geschwindigkeit gefahren ist, ist nicht gegeben, weil auch im Fall der Vorentscheidung der schräg über die Piste fahrende Schifahrer eine Geschwindigkeit von bloß fünfzehn bis zwanzig km/h einhielt. Das Berufungsgericht hat im übrigen selbst den der Klägerin gemachten Vorwurf darauf gestützt, daß ihre Fahrzeit zur Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von zwanzig km/h zwischen 9 und 12,5 Sekunden betragen und daß sie während dieser Zeit dem oberhalb ihrer Fahrlinie gelegenen Pistenbereich keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Auch wenn man von dieser Annahme des Berufungsgerichtes ausgeht, entspricht der hier zu beurteilende Sachverhalt daher dem der Entscheidung JBl 1989, 725 zugrunde liegenden.
Die Klägerin war somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht verpflichtet, während der Schrägfahrt den oberhalb ihrer Fahrlinie gelegenen Pistenbereich zu beobachten, und es trifft sie deshalb kein Mitverschulden an dem Zusammenstoß mit dem Beklagten. Ihr Schadenersatzanspruch besteht demnach dem Grunde nach zur Gänze zu Recht. Bezüglich der Höhe vermag sich der Oberste Gerichtshof der in der Revision vertretenen Ansicht, das Schmerzengeld sei mit S 70.000 zu niedrig bemessen worden, nicht anzuschließen. Die in der Revision angeführten psychischen Beeinträchtigungen wurden im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und auch nicht festgestellt, weshalb auf sie nicht Bedacht zu nehmen ist. Zur Frage der Kosten einer Aushilfskraft in der Steuerberatungskanzlei geht die Klägerin in der Revision nicht von den - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach die Kosten einer solchen Aushilfskraft nicht erwiesen sind. Gegen die Ermittlung der Höhe des unfallbedingten Mehraufwandes im Haushalt der Klägerin wird in der Revision konkret nichts vorgebracht, weshalb kein Grund besteht, von dem von den Vorinstanzen mit S 5.000 als angemessen angesehenen Betrag abzugehen. Bei den Telefonkosten ist schließlich dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die aus Anlaß der Beteiligung am Strafverfahren entstandenen Kosten nicht zu ersetzen sind.
Insgesamt ergibt sich daher in Übereinstimmung mit der Annahme der Vorinstanzen ein Schadenersatzanspruch der Klägerin von S 83.981,86, dem keine Gegenforderung des Beklagten gegenübersteht. Nach Abzug des der Klägerin bereits zugesprochenen Betrages von S 52.000 steht ihr daher noch ein Betrag von S 31.981,86 sA zu. Dieser Betrag war ihr zuzusprechen. Überdies war ihrem Feststellungsbegehren zur Gänze stattzugeben.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 2 ZPO, jener über die Kosten der Rechtsmittelverfahren außerdem noch auf § 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist Wert des Ersiegten, ds S 83.981,86 vor dem Teilanerkenntnisurteil und S 31.981,86 nachher, jeweils zuzüglich des Streitwertes des Feststellungsbegehrens.
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