European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00698.77.1215.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.031,94 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 240,-- S, Umsatzsteuer 132,74 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der * 1913 geborene Kläger und die * 1920 geborene Beklagte schlossen am 6. 2. 1937 miteinander ihre beiderseits erste Ehe. Aus dieser stammen die bereits verehelichten Kinder F*, geboren * 1937, und I*, geboren * 1941. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Streitteile war G*.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Er machte als Scheidungsgründe ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen der Beklagten zu anderen Männern, grundlose Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Verletzung der Beistandspflicht, unbegründete Eifersucht, Beschimpfungen und Verspottungen des Klägers, Gleichgültigkeit gegenüber dem Kläger und gegen diesen gerichtete Bosheitsakte geltend. Die Beklagte ergreife außerdem bei Auseinandersetzungen Partei für ihre Kinder, unterstelle dem Kläger zu Unrecht ein ehewidriges Verhalten und habe ohne seine Zustimmung Gelder aus der Betriebskasse entnommen. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet, die vom Kläger behaupteten schweren Eheverfehlungen begangen zu haben. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Mitschuldantrag.
Bereits mit Urteil vom 27. 7. 1976 (ONr 26) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob jedoch das Ersturteil über Berufung des Klägers, der erst im Rechtsmittelverfahren sein Scheidungsbegehren auch auf § 55 EheG gestützt hatte, ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das auf §§ 49 und 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren ab. Nach seinen Feststellungen gab es erste Differenzen der Streitteile anläßlich der Verehelichung der Tochter I* mit E* im Jahre 1963. Dessen Vater hatte in G* einen verschuldeten Werkstättenbetrieb mit Tankstelle. E* und die Beklagte wollten vom Kläger zur Tilgung der Schuldenlast dieses Unternehmens die Beistellung eines Betrages von 400.000,-- S erreichen und waren verärgert, als dies der Kläger ablehnte. Größere eheliche Zwistigkeiten ergaben sich aber aus dieser Ablehnung des Klägers nicht. Der seit über 30 Jahren für das Elektrounternehmen des Klägers tätige Steuerberater H* machte dem Kläger den Vorschlag, seinem, des Klägers, Sohn F* aus steuerlichen Gründen als Mitinhaber in sein Geschäft aufzunehmen. Vor Erstattung dieses Vorschlages hatte sich H* weder mit dem Sohn des Klägers noch mit der Beklagten ins Einvernehmen gesetzt. Von seiner Idee über die geplante Teilhaberschaft erzählte H* nur der Schwiegertochter des Klägers, E*, und äußerte sich dahin, daß er hievon auch den Kläger in Kenntnis setzen werde. E* erklärte jedoch H*, er möge seinen Plan so darstellen, daß nicht der Eindruck entstehen könne, der Vorschlag stamme von der Familie des Klägers in Verfolgung ihrer Interessen. Der Kläger glaubte aber trotzdem, daß ihn die Beklagte bzw sein Sohn F* dazu drängen wollten, diesen als Teilhaber in seinem Betrieb aufzunehmen, und war darüber sehr verärgert. Er war auch nicht davon zu überzeugen, daß die Idee einer Teilhaberschaft seines Sohnes F* ausschließlich von H* ausgegangen war, und glaubte, man wolle ihn aus dem Betrieb drängen. Abgesehen von diesen beiden nicht schwerwiegenden Vorfällen verlief die Ehe der Streitteile bis Feber 1970 gut. Ab diesem Zeitpunkt änderte der Kläger sein eheliches Verhalten. Er blieb oft längere Zeit aus und beantwortete die Frage der Beklagten, wo er so lang geblieben sei, mit dem Bemerken, daß sie das nichts angehe, er alt genug sei, um zu wissen, was er tue und daß er seine letzten Lebensjahre noch genießen wolle. Im Feber 1970 und in der Folgezeit war der Kläger öfters mit O* zu sehen. Die Beklagte gewann daher, durch das Gerede im Ort darin bestärkt, den Eindruck, daß der Kläger die Nähe der O* geradezu suche. Sie forderte daher den Kläger auf, dies in der Öffentlichkeit zu unterlassen. Durch ein anonymes Schreiben wurde die Beklagte außerdem auf ein angeblich ehewidriges Verhältnis des Klägers zu O* aufmerksam gemacht und aufgefordert, dieses Verhältnis der beiden nicht zuzulassen. Die Beklagte hatte jedoch den Kläger nie in einer verfänglichen Situation mit O* gesehen. Das anonyme Schreiben überließ die Beklagte dem Kläger, der es kopierte und ihr wieder zurückgab. Am 31. 7. 1970 kam es im Bad von N* zwischen dem Sohn des Klägers, der dort Stollwerk und Kaugummi verkaufte, und dem Kläger wegen Verunreinigung durch das weggeworfene Papier zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger seinen Sohn von sich stieß. Der Kläger holte in der Folge die damals zur Kur in S* weilende Beklagte zurück. Obwohl von der Beklagten dazu nicht aufgefordert, verbrachte der Kläger aus eigenem Antrieb damals die Nacht und die folgenden Nächte nicht zu Hause und aß auch durch drei Wochen nicht daheim. Als einige Tage später der Kläger zu O* im Bad von N* saß, wurde diese vom Sohn des Klägers F* zur Rede gestellt, daß sie an einer familiären Auseinandersetzung und auch daran schuldtragend sei, daß er im Alter von 33 Jahren von seinem Vater eine Ohrfeige bekommen habe. Anschließend äußerte sich der Sohn des Klägers, daß O* mit seinem Vater ein Verhältnis habe und er sie anzeigen werde, wenn er sie mit diesem noch einmal sehen sollte. O* bezeichnete die gegen sie erhobenen Vorwürfe als unbegründet. Der Kläger forderte seinen Sohn auf, sich bei O* zu entschuldigen, der dies jedoch ablehnte. Hierauf entschuldigte sich der Kläger bei O* für das Verhalten seines Sohnes. Als der Sohn des Klägers mit seiner Familie auf Urlaub fuhr, nahm der Kläger die Mahlzeiten wieder zu Hause ein. Nach dessen Rückkehr ging er jedoch wieder außer Haus essen, obwohl für ihn gekocht und gedeckt wurde. Als der Kläger nach drei Monaten noch immer nicht zum Essen nach Hause kam, wurde für ihn nicht mehr gekocht. Anfangs ging der Kläger ins Gasthaus essen. Erst als er von den Ortsbewohnern gefragt wurde, ob er zu Hause nichts zu essen bekomme, gab er seine Gasthausmahlzeiten auf. Im Jänner 1971 machte der Kläger der im gemeinsamen Gasthaus arbeitenden Beklagten, wenn sie zu später Stunde oder früh am Morgen nach Alkohol und Nikotin riechend, ins Schlafzimmer kam, das Radio einschaltete und schnarchte, Vorwürfe, daß er in seiner Nachtruhe gestört werde. Als die Beklagte dem Kläger erwiderte, nicht sie, sondern er störe die Nachtruhe, weil er das Licht aufdrehe und im Bett lese, verlangte der Kläger mittels eines von ihm geschriebenen Zettels, daß ihm ein eigenes Zimmer im Hause zur Verfügung gestellt werde, weil er ja das gemeinsame Schlafzimmer nicht mehr betreten solle. Den Zettel legte er der Beklagten auf das Kopfkissen. Darauf reagierte die Beklagte in der Weise, daß sie erklärte, jeder Raum gehöre ihr zur Hälfte und der Kläger möge ausziehen, wenn er allein sein wolle. Trotzdem nächtigten die Streitteile weiterhin im gemeinsamen Schlafzimmer. Als im August 1971 eine Freundin der Beklagten aus Amerika zu den Streitteilen auf Besuch kam, schlug der Kläger vor, der Besuch könne im ehelichen Schlafzimmer nächtigen, er werde im Gasthaus in N* schlafen. Nach der Abreise der Freundin kehrte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten nicht mehr in das eheliche Schlafzimmer zurück und nächtigt seither im Gasthaus der Streitteile in N*. Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile ist daher seit diesem Zeitpunkt aufgelöst. Der letzte eheliche Verkehr fand im Jänner 1971 statt. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erzählte der Kläger O*, als er ihr beim Umsiedeln ihrer Bienen behilflich war, daß ihm seine Frau nicht die Wäsche wasche. O* erklärte sich hierauf bereit, dem Kläger die Wäsche zu waschen und in Ordnung zu halten, nachdem diese vorher im Familienverbande gewaschen und instandgesetzt worden war. Seit 1972 ißt der Kläger auch bei O* und entlohnt sie für die Reinigung seiner Wäsche und die Zubereitung des Essens. Da O* Lehrerin ist, nimmt der Kläger bei ihr nur die Abendmahlzeiten und während der Sommerferien auch das Mittagessen ein. Der Kläger hat auch den Schlüssel zur Wohnung der O*, nächtigte jedoch nie bei ihr, selbst wenn sie ihn wegen Krankheit dazu aufforderte. Am Abend bleibt der Kläger auch zum Fernsehen in der Wohnung der O*; er verbringt dort täglich eineinhalb bis zwei Stunden. Ein einziges Mal kam O* in die Wohnung des Klägers in N*, um dort Wäsche einzulegen. Sie wurde hiebei von der Beklagten gesehen. Zur Inhaberin eines Strickwarengeschäftes in F* äußerte sich die Beklagte einmal, O* habe ihr ihren Ehemann weggenommen. Der Kläger und O* haben noch nie einen gemeinsamen Urlaub verbracht. Einmal besuchte sie der Kläger allerdings in S*, nächtigte aber dort nicht. In einer verfänglichen Situation, die auf nähere Beziehungen des Klägers zu O* hinweisen würde, wurde der Kläger bisher von niemandem gesehen. Der Umstand aber, daß der Kläger ab Anfang 1970 sein häusliches Verhalten grundlegend geändert hat und ihn der Ortstratsch mit O* in Verbindung brachte, mußte bei der Beklagten zumindest den Verdacht begründet erscheinen lassen, daß an dem Tratsch etwas Wahres daran sei. Als der Kläger die eheliche Gemeinschaft bereits verlassen hatte, kam ein gewisser J* öfters in das Gasthaus der Beklagten in N*. Im Ort wurde davon geredet, daß J* der neue Wirt sei. Die Leute äußerten sich zu dem im Gasthaus von 1972 bis 1974 tätigen Kellner He*, daß J* sein neuer Chef werden würde. Die Beklagte hat zu J* weder ehewidrige noch ehestörende Beziehungen unterhalten. In Gesellschaft mehrerer Personen kam einmal * U* in das Gasthaus der Beklagten. An U*s Tisch saß damals auch * G*. Die Beklagte setzte sich zu diesem, jedoch konnte * U* nicht wahrnehmen, daß die beiden irgendwelche Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten. He* sah die Beklagte mit * G* tanzen. Es forderten aber auch andere Gäste die Beklagte zum Tanzen auf. Es ging das Gerücht, daß die Beklagte mit * G* ein Verhältnis habe und mit ihm auch wegfahre. Die im Gasthaus der Streitteile in N* beschäftigte A* unternahm mit der Beklagten einmal eine Rundfahrt, bei der diese auch das Gasthaus J* in O*besuchte. Anläßlich von Telefonaten, die von der Schwiegertochter der Beklagten, E*, entgegengenommen wurden, äußerte sich diese zu ihrer Schwiegermutter, daß ihr „Haberer“ (gemeint war J*) anrufe. Zu Beginn der Fünfziger Jahre war Ed* in der Wohnung der Streitteile, in der auch ein gewisser Ho* anwesend war. Nach dem Weggehen des Ho* kam der Kläger nach Hause und fragte die Beklagte, wer dagewesen sei. Diese erwiderte, daß der Hausfreund hier gewesen sei, welche Äußerung Ed* als Scherz auffaßte. Der Kläger erwiderte jedoch der Beklagten, daß sie ihm ja keinen so rotschädeligen Ho* ins Haus bringen solle. Ein oder mehrere Jahre später sagte der Kläger zu Ho* (richtig wohl Ed*), daß seine vorerwähnte Äußerung bitterer Ernst gewesen sei. Eigene Wahrnehmungen, die auf ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu Ho* hingewiesen hätten, machten weder Ed* noch der Kläger. Einmal zeigte der Kläger Ed* ein Lichtbild (Beilage ./F), auf welchem die Beklagte, Ho*, der Stiefvater des Klägers und schließlich noch zwei weitere Männer anläßlich eines Heurigenbesuches in W* abgebildet sind. Wenn Ed* gelegentlich in das Haus der Streitteile kam, traf er dort öfters Ho* an. Es wurden dort oft politische Gespräche geführt. Wem der beiden Streitteile die Besuche Ho*s gegolten haben, vermochte das Erstgericht nicht festzustellen. An einem Abend suchte der Kläger Ed* auf und zeigte ihm einen Zettel (Beilage ./G) mit dem Bemerken, daß er auf diesem den Inhalt einer Erzählung des An* er schriftlich festgehalten habe. Dieser erkläre jedoch als Zeuge, daß er mit Ho* niemals gesprochen habe und daher über dessen angebliche Beziehungen zur Beklagten nicht unterrichtet worden sei (AS 46). Bis Ende 1972 arbeitete die Beklagte im Unternehmen des Klägers mit. Nach diesem Zeitpunkt machte sie nur mehr die Buchhaltungsarbeiten für die Gastwirtschaft. Seit August 1971 kamen die Streitteile nur noch im Büro des Klägers zusammen, dem es nicht recht war, daß die Beklagte dorthin kam. Er versuchte daher, die Beklagte von der Benützung des Büros abzuhalten; sie jedoch bestand darauf, sich auch weiterhin dort gelegentlich aufzuhalten. Den Angestellten des Klägers war das Ortsgerede betreffend O* längst und wahrscheinlich besser bekannt als der Beklagten. Deren Vorwürfe gegen den Kläger bei Auseinandersetzungen vor seinen Angestellten erbrachten daher für diese nichts Neues. Zu solchen Auseinandersetzungen der Streitteile im Büro kam es nur, weil der Kläger die Beklagte nicht im Büro haben wollte und diese darauf entsprechend reagierte. Hätte der Kläger die Beklagte in Ruhe gelassen, so hätten Auseinandersetzungen der Streitteile dort nicht stattgefunden. Auch am 31. 1. 1975 kam es, als der Kläger gegenüber der Beklagten meinte, daß sie im Büro seine Angestellten störe, zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf die Beklagte dem Kläger vorwarf, daß er sich in der Person der O* eine junge Freundin halte, weshalb er ein Narr sei und ins Narrenhaus gehöre. Im Zuge dieser Auseinandersetzung kam es zu einem Handgemenge der Streitteile, bei dem der Kläger die Beklagte an den Oberarmen erfaßte und versuchte, sie aus dem Büro hinauszudrängen. Die Beklagte riß sich jedoch los und versetzte dem Kläger eine Ohrfeige. Am nächsten Tag äußerte sich die Beklagte zu einer Angestellten des Klägers, daß es für sie eine Genugtuung gewesen sei, dem Kläger eine Ohrfeige zu versetzen. Nicht als erwiesen nahm das Erstgericht an, daß die Beklagte bei einer weiteren Auseinandersetzung am 12. 4. 1976 gegen den Kläger ein Holzscheit erhoben und Drohungen ausgestoßen habe. Die Beklagte ist nur mit einem Holzscheit in der Hand vor dem Kläger zurückgewichen. Die fixe Idee des Klägers, die Beklagte habe seinerzeit ehewidrige Beziehungen zu Ho* unterhalten und die durch nichts begründete Annahme des Klägers, die Beklagte versuche ihn aus dem Geschäft hinauszudrängen, führte seit 1970 zu einer erheblichen Fehleinstellung des Klägers gegenüber der Beklagten und seinen Kindern. Der Kläger ist auch hartnäckig bemüht, der Beklagten Eheverfehlungen anzulasten. Die Beklagte ist zumindest ebenso starrsinnig wie der Kläger. Wenn sie aber heftig reagierte, wurde sie dazu fast immer vom Kläger provoziert. Soweit der Kläger der Beklagten Bosheitsakte während, des Scheidungsverfahrens vorwirft, handelt es sich um Vorfälle, die bloß bei einer infantilen Einstellung zum Leben als bedeutungsvoll bezeichnet werden können. Der Kläger ist unter keinen Umständen bereit, mit der Beklagten die Ehe fortzusetzen. Die Beklagte wäre hingegen zur Fortsetzung ihrer Ehe mit dem Kläger bereit. Das Erstgericht war der Ansicht, daß dem Kläger der Beweis schwerer Eheverfehlungen der Beklagten im Sinne des § 49 EheG nicht gelungen sei. Wenn die Beklagte heftig reagiert habe, sei sie immer vom Kläger hiezu provoziert worden. Bei den fallweisen Beschimpfungen des Klägers und den Tätlichkeiten am 31. 1. 1975 handle es sich um Entgleisungen der Beklagten im Zuge des durch das Verhalten des Klägers verursachten ehelichen Auseinanderlebens. Unbegründete Eifersucht könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Eine Scheidung der Ehe der Streitteile nach § 55 EheG komme im Hinblick auf den von der Beklagten erhobenen zulässigen und beachtlichen Widerspruch gegen dieses Scheidungsbegehren nicht in Frage. Die Beklagte halte nämlich an der Ehe fest und habe deren Zerrüttung nicht schuldhaft verursacht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es war der Ansicht, daß sich die Beklagte am 31. 1. 1975 dem Kläger gegenüber allerdings ehewidrig verhalten habe, weil sie ihm in Gegenwart von Angestellten unter negativer Anspielung auf seinen Geisteszustand Vorhaltungen wegen seiner Beziehungen zu O* gemacht und ihm schließlich im Zuge eines Handgemenges eine Ohrfeige versetzt habe. Am nächsten Tag habe sie sich sogar noch gegenüber einer Angestellten des Klägers ihres Verhaltens gerühmt. Der Beklagten müsse aber wegen des ablehnenden Verhaltens des Klägers und ihres keineswegs grundlosen Verdachtes auf ehewidrige Beziehungen des Kläger zu O* eine gewisse Erregung zugebilligt werden, in der sie die Folgen ihrer Handlungsweise nicht richtig einzuschätzen vermochte. Weitere Eheverfehlungen könnten jedoch der Beklagten nicht angelastet werden. Bei den vom Kläger behaupteten Bosheitsakten der Beklagten handle es sich um belanglose Einzelfälle, welche weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit einen Grund für die unheilbare Ehezerrüttung oder deren Vertiefung bildeten. Im Hinblick auf das ehewidrige Verhalten des Klägers sei eine Scheidung der Ehe auf Grund des einzigen der Beklagten als schwere Eheverfehlung anzulastenden Vorfalles vom 31. 1. 1975 sittlich nicht gerechtfertigt. Der von der Beklagten gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren erhobene Widerspruch sei zulässig, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe der Streitteile überwiegend verschuldet habe. Der Kläger habe den objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu O* verursacht. Derartige ständige Beziehungen zu einer Person anderen Geschlechtes gegen den Willen des Ehepartners seien selbst dann als schwere Eheverfehlung zu betrachten, wenn ehebrecherische oder sonstige erotische Beziehungen nicht erwiesen seien. Der Widerspruch der Beklagten sei auch beachtlich, weil ihr Festhalten an der schon 40 Jahre bestehenden Ehe nicht als sittenwidriger Rechtsmißbrauch zu werten sei.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 49 EheG, allenfalls nach § 55 EheG, abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht der von ihm beantragten Einvernahme der Zeugen Jo* und Il* über den Zeitpunkt des Besuches der Freundin der Beklagten aus Amerika nicht entsprochen habe. Durch die Aussage dieser Zeugen hätte nämlich der genaue Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile geklärt werden können. Das Berufungsgericht habe jedoch die vom Erstgericht nur auf Grund der Parteienaussage der Beklagten getroffene Feststellung, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst im August 1971 erfolgt sei, übernommen. Darüberhinaus habe sich das Berufungsgericht mit dem Inhalt der vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden, Beilagen ./O und ./J (richtig wohl ./P), nicht auseinandergesetzt, welchen entnommen werden könne, daß die Beklagte den Revisionswerber wiederholt wegen der gegenständlichen Scheidungssache vor Gericht und zum Notar zitiert habe.
Mit diesen Ausführungen rügt indes der Revisionswerber nicht einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Feststellungen der Unterinstanzen. Das Berufungsgericht erachtete nämlich die Vernehmung der vom Revisionswerber erst in seiner Berufungsschrift geführten Zeugen Jo* und Il* für entbehrlich und war überdies der Ansicht, daß der Beweisantrag vom Kläger nur in Verschleppungsabsicht gestellt worden sei. Auch in der Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit einzelnen Beweisergebnissen (Urkunden Beilagen ./O und ./P) nicht auseinandergesetzt habe, ist in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz zu erblicken (Arb 7285, 8637, 4 Ob 9/75, zuletzt 7 Ob 50/77). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt haben würde, könnte darin ein Verfahrensverstoß gelegen sein (JBl 1956 S 51, 7 Ob 37/67, zuletzt 6 Ob 39/70). Mit seinen weiteren Ausführungen, die Untergerichte hätten Feststellungen über die gegen ihn gerichteten Bosheitsakte der Beklagten unterlassen, behauptet hingegen der Revisionswerber Feststellungsmängel, die mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen sind. Hiezu haben überdies die Untergerichte festgestellt, daß die vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Vorfälle so geringfügig seien, daß sie nur bei einer infantilen Einstellung zum Leben als bedeutungsvoll betrachtet werden könnten. Die Mängelrüge ist somit verfehlt.
Als aktenwidrig rügt der Revisionswerber die Feststellung, daß er anwesend war, als O* von seinem Sohn F* Anfang August 1970 im Bad von N* zur Rede gestellt wurde. Für eine derartige Feststellung seien keinerlei Beweise vorhanden. Tatsächlich sei der Revisionswerber bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen.
Eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit bildet jedoch grundsätzlich nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO, wenn sie geeignet war, dessen Entscheidungsgrundlagen zu verändern (Fasching IV S 317, ZfRV 1962/246, Arb 8.488). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil der Umstand, daß der Revisionswerber bei der vorerwähnten Auseinandersetzung seines Sohnes F* mit O* anwesend war, für die Entscheidung des Scheidungsstreites ohne Bedeutung ist.
In seiner Rechtsrüge beharrt der Revisionswerber darauf, daß die Beklagte in mehrfacher Hinsicht die Scheidung seiner Ehe aus deren Verschulden rechtfertigende schwere Eheverfehlungen begangen habe. Schon die Beziehungen der Beklagten zu Ho* hätten die erste Entfremdung der Streitteile verursacht. Auch die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verehelichung der Tochter I* mit E* seien der Beklagten als schwere Eheverfehlung anzulasten, weil sie die Forderung ihres zukünftigen Schwiegersohns an den Revisionswerber, zur Sanierung des elterlichen Betriebes 400.000,-- S zur Verfügung zu stellen, unterstützt habe. Die geplante Teilhaberschaft des Sohnes F* am väterlichen Unternehmen habe hingegen beim Revisionswerber die Überzeugung erweckt, daß man ihn aus dem Betrieb drängen wolle. Als schwere Eheverfehlung sei der Beklagten auch anzulasten, daß sie sich nach dem Vorfall am 31. 7. 1970 bedenkenlos auf die Seite seines Sohnes gestellt und dem Ortstratsch über angebliche Beziehungen des Revisionswerbers zu O* mehr Glauben geschenkt habe als der aufklärenden Darstellung des Revisionswerbers.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß eine schwere Eheverfehlung das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung hat, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (Hoffmann‑Stephan Komm zum EheG2 S 461). Richtig ist, daß auch die Aufrechterhaltung bloß freundschaftlicher Beziehungen zu einer Person anderen Geschlechtes eine schwere Eheverfehlung darstellen kann, wenn sie gegen den ausdrücklichen oder erkennbaren Willen des Ehepartners erfolgt und geeignet ist, eine Entfremdung zwischen den Eheleuten herbeizuführen (Hofmann‑Stephan S 478 f., EFSlg 4.905, 13.814, 13.858 uvm). Hier steht jedoch nicht einmal fest, ob die zahlreichen Besuche des Ho* in der Wohnung der Streitteile der Beklagten oder dem Revisionswerber gegolten haben. Sonstige Kontakte der Beklagten zu Ho* mit Ausnahme eines gemeinsamen Heurigenbesuches, bei dem auch der Stiefvater des Klägers und zwei andere Männer anwesend waren, haben jedoch die Untergerichte nicht festgestellt.
Auch die Differenzen im Zusammenhang mit der Verehelichung der Tochter I* können der Beklagten schon deshalb nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden, weil sie sich schließlich mit der Weigerung des Revisionswerbers, Geldbeträge zur Sanierung des elterlichen Betriebes des künftigen Schwiegersohnes E* zur Verfügung zu stellen, abgefunden hat. Außerdem ergaben sich aus der Meinungsverschiedenheit der Streitteile in diesem Punkte keine erheblichen ehelichen Zwistigkeiten. Die Ausführungen des Revisionswerbers, er sei bei der Diskussion über die Forderung des E* von der Beklagten wiederholt beschimpft und herabgesetzt worden, gehen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. In diesem Umfange ist daher die Revision nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt (JBl 1966/563).
Warum die geplante Teilhaberschaft des Sohnes F* am elterlichen Betrieb eine schwere Eheverfehlung der Beklagten darstellen soll, ist nicht recht verständlich. Ging doch die Idee der Beteiligung nicht von der Beklagten, sondern vom Steuerberater des Revisionswerbers aus. Unbeachtlich ist hingegen, daß der Revisionswerber wegen dieses an ihn gestellten Ansinnens verärgert war und die Meinung vertreten hat, daß man ihn aus dem Betrieb verdrängen wolle. Ein Verhalten eines Ehegatten, das seiner Natur nach nicht gegen das Wesen der Ehe verstößt, bildet nämlich ohne Rücksicht darauf, wie es vom anderen Ehepartner empfunden wird, niemals eine Eheverfehlung (Hoffmann-Stephan S 461). Auch in den wiederholten Vorhalten, die die Beklagte dem Revisionswerber wegen seiner von ihr vermuteten Beziehungen zu O* machte, kann eine schwere Eheverfehlung nicht gelegen sein. War es doch der Revisionswerber, der unabhängig vom Ortstratsch durch sein seit Anfang 1970 geändertes Verhalten (längeres Fernbleiben von der ehelichen Wohnung, Verweigerung der Auskunft, wo er gewesen sei) bei der Beklagten Zweifel an seiner ehelichen Treue erwecken mußte. Es wäre daher Sache des Revisionswerbers gewesen, die Beklagte vom Gegenteil zu überzeugen.
Der Einwand des Revisionswerbers, die Beklagte habe bereits in den Jahren bis 1970 durch ihr ehefeindliches Verhalten die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet, entfernt sich abermals von den Feststellungen der Untergerichte, wonach die Ehe der Streitteile bis Feber 1970 gut verlaufen ist. Mit seinen Ausführungen, daß die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bereits am 16. 1. 1971 erfolgt sei, bekämpft hingegen der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Feststellung der Untergerichte, daß die häusliche Gemeinschaft erst im August 1971 vom Revisionswerber (grundlos) aufgehoben wurde.
Die den Revisionswerber herabsetzenden Äußerungen bei der Auseinandersetzung am 31. 1. 1975 und dessen Mißhandlung durch die Beklagte (Versetzen einer Ohrfeige) stellen allerdings die einzige der Beklagten anzulastende schwere Eheverfehlung dar, die eine Scheidung der Ehe der Streitteile rechtfertigen würde. Die vom Revisionswerber behaupteten, größtenteils nicht erwiesenen Bosheitsakte der Beklagte kommen hingegen wegen ihrer Geringfügigkeit als schwere Eheverfehlung nicht in Frage. Nach § 49 zweiter Satz EheG ist aber eine Scheidung aus Verschulden dann abzulehnen, wenn dem beklagten Eheteil zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe geführt oder die Ehezerrüttung verstärkt hat, die Verfehlung jedoch erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehegatten hervorgerufen wurde oder wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung der Beklagten und dem Verhalten der klagenden Partei besteht, sodaß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich nicht als zulässig erklärt werden kann, oder aber auch, wenn ohne Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen, diejenigen der klagenden Partei unverhältnismäßig schwerer wiegen als jene der beklagten Partei und daher die Eheverfehlungen der letzteren in den Hintergrund treten lassen (EFSlg 20.401, 24.998, 25.008 uam). Dem Revisionswerber ist aber als schwere Eheverfehlung anzulasten, daß er die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten im August 1971 grundlos aufgehoben hat. Wenn auch dem Revisionswerber ein ehebrecherisches Verhältnis zu O* nicht nachgewiesen werden kann, ist dennoch in dem durch seine täglichen Aufenthalte in deren Wohnung begründeten Anschein ehewidriger Beziehungen eine schwere Eheverfehlung zu erblicken (EFSlg 13.814, 13.858 ua). Das Verhalten der Beklagten, die dem Revisionswerber bei der Auseinandersetzung am 31. 1. 1975 Vorwürfe wegen seiner Beziehungen zu O* machte, steht somit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Fehlverhalten. Das Scheidungsbegehren des Revisionswerbers aus dem Verschulden der Beklagten ist daher sittlich nicht gerechtfertigt (§ 49 zweiter Satz EheG) und wurde von den Untergerichten mit Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des Scheidungsbegehrens nach § 55 EheG steht im Revisionsverfahren nur noch die Beachtlichkeit des von der Beklagten nach § 55 Abs 2 EheG erhobenen Widerspruchs zur Erörterung. Daß der Revisionswerber die Zerrüttung der Ehe der Streitteile überwiegend verschuldet hat und der Widerspruch daher zulässig ist, steht nach den vorangehenden Ausführungen außer Zweifel. Der Revisionswerber erachtet jedoch den Widerspruch deshalb für unbeachtlich, weil sich aus dem Verhalten der materiell sichergestellten Beklagten ergebe, daß ihr ein ernstlicher Ehewille mangle.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jedoch grundsätzlich von der sittlichen Rechtfertigung eines zulässigen Widerspruches auszugehen, weil die Aufrechterhaltung einer Ehe grundsätzlich den Sittengesetzen entspricht (EFSlg 13.890, 18.221, 22.808, RZ 1974/43 f., 3 Ob 64/75). Nur ausnahmsweise kann die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn auch der widersprechende Ehegatte jede eheliche Gesinnung verloren hat und auch bei ihm eine wirkliche Bereitschaft zur Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr vorhanden ist, sodaß der Widerspruch selbst als sittenwidriger Rechtsmißbrauch erscheint (SZ 43/150, EFSlg 8.584, 13.894, 18.221, zuletzt 3 Ob 64/75). Die Beklagte hält jedoch an der Ehe fest und wäre nach den Feststellungen der Untergerichte im Gegensatz zum Revisionswerber bereit, mit diesem die Ehe wieder fortzusetzen. Dessen Ausführungen, die Beklagte habe bereits wiederholt Scheidungsabsichten geäußert, gehen von urteilsfremden Feststellungen aus. Die über Antrag der Beklagten erfolgten Vorladungen des Revisionswerbers vor Gericht und zum Notar bezweckten nicht die Ehescheidung, sondern die Unterhaltsfestsetzung und die Benützungsregelung hinsichtlich des im Miteigentum der Streitteile stehenden Hauses N* (siehe Beilagen ./O und ./P). In der Bejahung der Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten durch das Berufungsgericht kann somit ebenfalls ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Der Revision des Klägers war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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