OGH 7Ob690/80 (RS0017616)

OGH7Ob690/8027.11.1980

Rechtssatz

Lieferung "frei Haus" enthält eine Vereinbarung der Streitteile im Sinne des § 905 Abs 1 ABGB über den Ort, an dem die Klägerin ihre Verkäuferpflicht zu erfüllen hat.

Normen

ABGB §905 IC
ZPO §502 HIII5
LGVÜ Art5 Nr1

7 Ob 690/80OGH27.11.1980

Veröff: SZ 53/162

4 Ob 1511/95OGH31.01.1995
2 Ob 208/98xOGH10.09.1998

Vgl; Beisatz: Wird ein Lieferort im Sinne des Art 31 UN-Kaufrechtsübk vertraglich vereinbart, so handelt es sich hiebei regelmäßig um Fragen der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandfragen zu verbinden nicht sachgemäß ist; dies gilt vor allem dann, wenn eine Klausel einen Lieferort festlegt, der weder mit dem Ort der Niederlassung des Verkäufers noch des Käufers identisch ist. (T2)

2 Ob 221/98hOGH10.09.1998

Vgl; Beisatz: Ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Art 5 Nr 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage. Klauseln, nach denen die Lieferpflicht in der Versendung der Ware besteht, können aber keinen Gerichtsstand am Bestimmungsort begründen. (T1) Veröff: SZ 71/143

2 Nd 505/99OGH04.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Art 5 Nr 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage. (T3)

8 Ob 239/02hOGH23.01.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auslegung im Einzelfall irrevisibel; außer unvertretbar. (T4)

4 Ob 147/03aOGH16.12.2003

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 313/03wOGH29.03.2004

Vgl aber; Beisatz: Aus der Vereinbarung der Lieferung "Frei Haus" lässt sich die Vereinbarung eines Erfüllungsortes (schon gar nicht für die Kaufpreisschuld) nicht festlegen. Es handelt sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgemäß zu verbinden sind. (T5)

7 Ob 203/04kOGH22.12.2004

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19801127_OGH0002_0070OB00690_8000000_002

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