Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die von der erblasserischen Tochter Dr.Susanne M*** aufgrund des mündlichen Testamentes vom 9.9.1983 abgegebene bedingte Erbserklärung (ON 26) mit der Begründung zurück, daß ein der äußeren Form nach gültiges mündliches Testament nicht vorliege. Die Aussagen der Testamentszeugen wiesen erhebliche Unterschiede auf, einem der Testamentszeugen habe überdies das Bewußtsein der Zeugeneigenschaft gefehlt. Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die strittige Erbserklärung zu Gericht annahm. Nach der Auffassung des Rekursgerichtes liege der äußeren Form nach ein mündliches Testament vor, alle übrigen Fragen (wie die Testierabsicht, das Bewußtsein der Zeugeneigenschaft und der Übereinstimmung der Aussagen und dgl.) seien nicht vom Abhandlungsgericht zu prüfen, über das Vorliegen einer rechtswirksamen letztwilligen Erklärung sei im Prozeßweg zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Töchter Alexandra R*** und Elisabeth G***, die auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen je zu einem Drittel des Nachlasses abgegeben haben, ist nicht berechtigt.
Die Zurückweisung einer Erbserklärung ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gestützt wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann (SZ 44/72; 1 Ob 595/77). Für die Annahme einer Erbserklärung muß nur eine der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letztwillige Erklärung vorliegen. Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich ist, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist. Der äußeren Form ist bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststeht, daß der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann (1 Ob 595/77; 7 Ob 687/77). Dem Sinn nach übereinstimmend sagten im vorliegenden Fall die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen aus, daß nach den Erklärungen des Erblassers seine Tochter Susanne das, was hier ist, bekommen solle. Umstände dafür, daß die vernommenen Zeugen keine fähigen Testamentszeugen sein konnten, liegen nicht vor. Der äußeren Form einer mündlichen letztwilligen Verfügung ist somit entsprochen. Ob es sich bei der fraglichen Erklärung um eine Erbeinsetzung handelte, ob der Erblasser eine Testierabsicht hatte oder ob nur eine Erbmöglichkeit in Aussicht gestellt werden sollte, sind Auslegungsfragen, die mit der äußeren Form nichts zu tun haben. Dies gilt auch für die Frage, ob den anwesenden Zeugen die Eigenschaft von Geschäftszeugen zukam (NZ 1971, 29; 1 Ob 595/77). Wie das Rekursgericht richtig erkannte, betreffen alle diese Fragen die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, über die ausschließlich im Prozeßweg zu entscheiden ist (SZ 26/161; 7 Ob 687/77).
Aus der Entscheidung SZ 47/129 ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die Aussagen der Testamentszeugen über den Inhalt der abgegebenen Erklärung des Erblassers schon insoweit nicht übereinstimmten, daß die Erklärung des Erblassers überhaupt seinen letzten Willen darstellen hätte können. Im vorliegenden Fall kann diese Möglichkeit aber nicht ohne Prüfung der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen verneint werden. Diese Prüfung hat aber, wie schon oben dargelegt wurde, im förmlichen Streitverfahren zu erfolgen.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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