Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (darin 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die am 5. Mai 1979 von den Streitteilen miteinander geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Dezember 1984 aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Antragstellerin begehrt die Abgeltung ihrer Mitwirkung im ehelichen Betrieb mit dem eingeschränkten Betrag von 155.000 S. Die Sache war bereits einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Dezember 1985, 7 Ob 681/85, weshalb auf die dortigen Darstellungen und die dort geäußerte Rechtsansicht verwiesen werden kann.
Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin neuerlich abgewiesen, wobei es nunmehr von folgenden zusätzlichen Feststellungen ausging:
Die Antragstellerin war im Betrieb des Antragsgegners als Kellnerin zum kollektivvertraglichen Lohn angestellt. Auf Grund einer internen Vereinbarung zwischen den Streitteilen wurde ihr jedoch der Lohn nicht in bar ausbezahlt, sondern vielmehr vom Antragsgegner zur Ansparung eines Bausparvertrages, eines Prämiensparbuches, zur Leistung der Prämien einer Lebensversicherung sowie einer Krankenzusatzversicherung der Antragstellerin und zur Tilgung eines für die Gründung des Hausstandes der Streitteile aufgenommenen Kredites verwendet. Der Wohnungskredit belief sich ursprünglich auf 320.000 S. Ferner bestritt der Antragsgegner mit dem nicht ausbezahlten Monatsverdienst der Antragstellerin teilweise die in einer Ehe anfallenden Kosten, wie Betriebskosten usw. Er beglich auch die Pflichtbeiträge der Antragstellerin zur Krankenversicherung und Lohnsteuer.
Im Jahre 1982 hatte der Antragsgegner einen sogenannten zinsengünstigen Jungunternehmerkredit in der Höhe von 500.000 S aufgenommen, der inzwischen zur Gänze zurückgezahlt worden ist. Die Antragstellerin hatte im Jahre 1981 einen kollektivvertraglichen monatlichen Lohnanspruch von 5.770 S, 1982 in der Höhe von 6.210 S und 1983 in der Höhe von 6.440 S. Sie arbeitete jedoch in dem vom Antragsgegner betriebenen Freizeitzentrum sowohl zeitlich als auch umfänglich wesentlich mehr, als der Arbeitsleistung einer Servierkraft entsprochen hätte (auf die diesbezüglichen detaillierten Feststellungen im Beschluß des Rekursgerichtes S 255 bis 260 d.A. kann verwiesen werden). Das Erstgericht ging schließlich von einem Reingewinn des Antragsgegners in seinem Betrieb im Jahre 1981 in der Höhe von 20.870,91 S, 1982 von 284.966,19 S, 1983 von 197.300,27 S und 1984 von 120.133,67 S aus. In diesen Gewinnbeträgen sind Investitionsfreibeträge und Abschreibungen enthalten, doch wurden die Investitionen und die Einkommensteuer abgezogen (auch hier wird auf die Wiedergabe in der Entscheidung des Rekursgerichtes S 258 bis 260 verwiesen).
Die Gewinne wurden vom Antragsgegner zur Bestreitung der Ausgaben des täglichen Lebens für die Eheleute verbraucht. Es wurden keine Beträge angespart.
Eine von der Antragstellerin zu 1 Cr 117/85 des Arbeitsgerichtes Innsbruck auf Zahlung eines Entgeltes von 120.000 S s.A. (monatlicher Bezug 5.000 S) gerichtete Klage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 11. April 1986 abgewiesen. Das Erstgericht war der Ansicht, Ansprüche der Antragstellerin aus ihrem Dienstverhältnis zum Antragsgegner seien nicht Gegenstand des Abgeltungsanspruches aus der Mitwirkung im ehelichen Betrieb. Die Antragstellerin sei lohnbefriedigt gewesen. Darüber hinaus habe sie vom Antragsgegner Naturalunterhalt erhalten. Soweit sie über die Tätigkeit einer normalen Angestellten hinaus Arbeitsleistungen im Betrieb erbracht habe, sei sie hiezu im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet gewesen. Da der vom Antragsgegner im Betrieb erzielte Gewinn zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts verwendet wurde, komme ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung der Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners nicht in Betracht. Das Rekursgericht hat der Antragstellerin 78.000 S als Abgeltung der Mitwirkung im ehelichen Betrieb zuerkannt. Ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen führte es hiebei im wesentlichen aus, die Investitionen hätten der Schaffung des Betriebsvermögens gedient und seien vom Antragsgegner nicht zuletzt durch die tatkräftige Mithilfe der Antragstellerin ermöglicht worden. Demnach seien die Investitionen und die Investitionsrücklagen dem Reingewinn zuzuschlagen. Nach Art und Umfang der von der Antragstellerin im Betrieb erbrachten Leistungen, die durch den kollektivvertraglichen Lohnanspruch nicht gedeckt sind, sei der Beitrag der Antragstellerin an der Schaffung des Betriebsvermögens mit etwa 40 % festzusetzen. Beitragsleistungen zur Schaffung des Betriebsvermögens gingen über die eheliche Beistandspflicht hinaus. Demnach habe der Antragsgegner der Antragstellerin aus dem Titel der Abgeltung der Mitwirkung im ehelichen Betrieb rund 40 % des nach den dargestellten Grundsätzen berichtigten Reingewinnes zu bezahlen.
Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsgegner gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß es sich bei der intensiven Beitragsleistung zur Schaffung eines Betriebsvermögens nicht um bloße Leistungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht handelt. Gerade derartige intensive Bemühungen sollen nach der Zielrichtung des § 98 ABGB einen Abgeltungsanspruch begründen. Wirkt nämlich ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Auch die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hiebei auch der Kapitaleinsatz, den einer der Ehegatten geleistet hat. Bei einem arbeitsintensiven Betrieb bestehen aber, außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz, keine Bedenken dagegen, daß der Arbeitsansatz allenfalls höher bewertet und keine gleichteilige Aufteilung des Gewinnes vorgenommen wird (SZ 56/95). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (SZ 56/95 u.a.). Es ist daher auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an dem Gewinn des Unternehmens ohnedies in einer dem Maß seiner Mitwirkung entsprechenden Weise teilhatte (3 Ob 501/84 u.a.).
Der Antragsgegner will die Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis auf seine Kapitalleistungen dartun. Hiebei übersieht er jedoch, daß die Antragstellerin über Jahre hindurch einen Lohnanspruch hatte, der nie durch Geldleistungen befriedigt worden ist. Vielmehr kamen die sich aus den Lohnansprüchen ergebenden Beträge insoferne auch dem Betrieb zugute, als ihre Verwendung für die Haushaltsführung udgl. dem Antragsgegner Auslagen ersparte, die er dann für seinen Betrieb verwenden konnte. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, daß ausschließlich der Antragsgegner Kapitalinvestitionen in dem Betrieb getätigt und ausschließlich er den Unterhalt für die Eheleute geleistet hat. Der Großteil der Lohneinkünfte der Antragstellerin wurde für derartige Zwecke verwendet, so daß auch von einem nicht unerheblichen finanziellen Anteil der Antragstellerin am Gewinn des Betriebes des Antragsgegners auszugehen ist. Diese nicht nur arbeitsmäßige, sondern auch finanzielle Beteiligung der Antragstellerin ist abzugelten. Hiebei handelt es sich nicht um die Aufteilung von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, und die gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 und 4 EheG der Aufteilung nicht unterliegen würden.
Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so ergibt sich, daß die Antragstellerin erhebliche sowohl finanzielle als auch Arbeitsleistungen zum Betrieb des Antragsgegners erbracht hat. Da auch ihre Leistungen der gemeinsamen Haushaltsführung dienten, kann der sich aus § 98 ABGB ergebende Anspruch der Antragstellerin nicht unter Hinweis auf die der Antragstellerin erbrachten Unterhaltsleistungen verneint werden. Im übrigen steht die Mitwirkung im Erwerb auf Grund der Beistandspflicht nach § 90 ABGB dem Entstehen eines Abgeltungsanspruches nach § 98 ABGB nicht entgegen, sondern kann nur bei der Festsetzung der Höhe des Abgeltungsbetrages und bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (2 Ob 662/85).
Berücksichtigt man sämtliche der festgestellten Umstände, so ist unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 681/85 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, der das Rekursgericht gefolgt ist, ein Abgeltungsanspruch der Antragstellerin in der Höhe von 40 % des Gewinnes des Betriebes des Antragsgegners zu billigen.
Was die Bemessungsgrundlage anlangt, so übersieht der Antragsgegner, daß hier nicht der abgabenrechtliche Gewinnbegriff heranzuziehen ist. Gerade die Mitwirkung an der Ausweitung und Verbesserung eines Betriebes soll nach § 98 ABGB abgegolten werden. Werden Investitionen durch Beiträge des anderen Ehegatten ermöglicht oder erleichtert, so ist es gerechtfertigt, diesen anderen Ehegatten auch an den Erfolgen der Investitionen zu beteiligen. Nur wenn diese Investitionen sich als völlig fehlgeschlagen herausstellen sollten, käme ihre Berücksichtigung bei der Ausmessung eines Betrages nach § 98 ABGB nicht in Frage. Derartiges ist aber hier nicht der Fall. Mit Recht wurden daher die Investitionen vom Rekursgericht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Ferner geht es nicht an, von der Bemessungsgrundlage bestimmte Kapitalaufwendungen des Antragsgegners auszunehmen. Hiebei verschweigt der Antragsgegner nämlich, daß auch die Antragstellerin, wie bereits oben dargelegt wurde, finanzielle Leistungen zum Betrieb erbracht hat. Würde man daher Kapitalinvestitionen des Antragsgegners von der Bemessungsgrundlage abziehen, so müßte man andererseits die finanziellen Investitionen der Antragstellerin in den Betrieb der Bemessungsgrundlage zuschlagen. Dies dürfte kaum im Interesse des Antragsgegners liegen. Der Oberste Gerichtshof tritt daher auch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bezüglich der Bemessungsgrundlage für den Abgeltungsanspruch bei.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)