OGH 7Ob655/78 (RS0008227)

OGH7Ob655/7812.10.1978

Rechtssatz

Die den erbserklärten Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wird nur durch die rechtskräftige Anordnung der Nachlassabsonderung hinfällig. Die bloße Sicherstellung eines privilegierten Legats berührt hingegen die den Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht.

Normen

ABGB §810
ABGB §812 A
ABGB §812 G
AußStrG §159 Abs1

7 Ob 655/78OGH12.10.1978

Veröff: SZ 51/138

1 Ob 692/85OGH13.11.1985

nur: Die den erbserklärten Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wird durch die rechtskräftige Anordnung der Nachlassabsonderung hinfällig. (T1)

8 Ob 114/97sOGH10.07.1997

nur T1

8 Ob 27/01fOGH12.04.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators für den Nachlass ist mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt. (T2)

8 Ob 3/02bOGH13.06.2002

Auch; nur T1

5 Ob 224/08iOGH13.01.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN). (T3)

1 Ob 43/09vOGH31.03.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Die Nachlassseparation beseitigt nicht die Legitimation des erbserklärten Erben, zur Vermehrung des Nachlasses eine Forderung im Namen der Verlassenschaft geltend zu machen. (T4)

2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Durch die Bewilligung hört in materieller Hinsicht das ex lege bestehende Verwaltungsrecht des Erben nach § 810 ABGB grundsätzlich auf, soweit die Befugnisse des Separationskurators reichen. (T5); Veröff: SZ 2011/10

Dokumentnummer

JJR_19781012_OGH0002_0070OB00655_7800000_001

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