OGH 7Ob630/92 (RS0009131)

OGH7Ob630/9210.12.1992

Rechtssatz

Agrargemeinschaften iSd Flurverfassungs-Landesgesetze sind meist körperschaftlich organisiert und dann rechtsfähig. Auch soweit sie bloß Miteigentumsgemeinschaften bilden, ist der Anteil regelmäßig an das Eigentum bestimmter Liegenschaften ( Stammsitzliegenschaften" ) gebunden und kann zwar mit diesen übertragen aber nur mit Bewilligung der Agrarbehörde davon abgesondert werden. Zur Veräußerung, Belastung und Teilung des gemeinschaftlichen Gutes ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.

Normen

ABGB §26
ABGB §825 D
FlVfGG §15

7 Ob 630/92OGH10.12.1992
5 Ob 35/10yOGH31.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 38 Abs 3 Tir FLG 1996. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00630_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)