OGH 7Ob630/92

OGH7Ob630/9210.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Agrargemeinschaft "K*****", vertreten durch den Obmann Josef P*****, und 2. Agrargemeinschaft "Z*****", vertreten durch den Obmann Georg Z*****, ***** beide vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gerhard W*****, ***** vertreten durch Dr.Reinhold Möbius, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 390.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 1.Juli 1992, GZ 3 R 206/92-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 19.Februar 1992, GZ 9 C 96/91s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 13.051,80 (darin S 2.175,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beiden Klägerinnen sind körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften. August B***** war Obmann der ersten Klägerin vom 31.3.1988 bis 19.10.1990, Melchior S***** war Obmann der Zweitklägerin vom 21.3.1988 bis 3.4.1989. Mit Vollversammlungsmehrheitsbeschlüssen vom 22.12.1988 beschlossen die beiden Klägerinnen, das Jagdrecht an ihren Eigenjagden (rund 209 Hektar und rund 133 Hektar) dem Beklagten zu verpachten. Dagegen haben überstimmte Mitglieder rechtzeitig Minderheitsbeschwerden erhoben. Im Wissen um die Nichterledigung dieser Minderheitsbeschwerden schlossen August B***** und Melchior S***** mit dem Beklagten am 2.2.1989 zehnjährige Jagdpachtverträge ab. In der Folge hat der Landesagrarsenat Kärntens mit Erkenntnissen vom 16.10.1989 die beiden Vollversammlungsbeschlüsse ersatzlos aufgehoben. Dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wurden teils zurückgewiesen, teils als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Die beiden Klägerinnen haben darauf mit Vollversammlungsbeschlüssen vom 15.2.1990 die Verpachtung ihrer Eigenjadgebiete an andere Personen beschlossen, dagegen erhobene Minderheitsbeschwerden blieben erfolglos. Am 14.7.1991 beschlossen die Klägerinnen mit Vollversammlungsmehrheitsbeschlüssen ein gerichtliches Vorgehen gegen den Beklagten, weil er die Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 16.10.1989 nicht beachtete. Dagegen hat wiederum Michael (richtig wohl: Melchior) S*****, der Mitglied beider Klägerinnen ist, Minderheitsbeschwerden erhoben. Auf die K*****alpe bezogen führte er gegen die Klagsermächtigung keine Begründung an, dieser Schriftsatz befaßt sich nur mit der Wahl und der Person des neuen Obmannes. Die Agrarbezirksbehörde Villach hat mit Bescheid vom 23.3.1992 die Minderheitsbeschwerde Melchior S*****s als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen von Melchior S***** an den Landesagrarsenat erhobene Berufung welche zur Klagsermächtigung keinerlei Ausführungen enthält, wurde bisher noch nicht erledigt. Hinsichtlich der Zweitklägerin lautet die Minderheitsbeschwerde Melchior S*****s vom 18.7.1991 in bezug auf die Jagdausübung bzw die Klagsermächtigung: "Wenn die Jagdausübung ein höheres Amt bewilligt hat, muß die niedrige Klasse für richtig befinden, Bescheidzahl 10 R 344/4/91". Er bezieht sich damit auf einen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Jagdbehörde zweiter Instanz, in der eine von der Zweitklägerin erhobene Berufung mit der Begründung abgewiesen wurde, daß die Jagdbehörde Fragen der internen Willensbildung der Verpächterin nicht zu überprüfen habe. Die Agrarbezirksbehörde Villach wies auch diese Minderheitenbeschwerde S*****s insgesamt als unbegründet ab. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wurde bisher vom Landesagrarsenat noch nicht erledigt. Hinsichtlich der Jagdangelegenheiten lautet die Berufung S*****s: "Hat sich bei der Vollversammlung vom 14.7.1991 der Vorstand zwei Rechtsanwälte für Zivilverhandlung in die Gemeinschaftsrechnung protokolliert, wurde auch in die Jahresrechnung gebracht".

Die (übereinstimmenden) Satzungen der beiden Klägerinnen lauten ua:

"§ 4. Die Mitglieder üben die Verwaltung aus: a) durch die Vollversammlung; b) durch den Vorstand; durch den Obmann oder durch seine Stellvertreter. ....

§ 7 Z 1: Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ...

§ 7 Z 5: Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen.

§ 8 lit b: Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört die Beschlußfassung über Verpachtung ...

§ 8 lit c: Die Einleitung gerichtlicher Schritte durch Beauftragung des Obmannes zur Einbringung einer Klage.

§ 13 Z 1: Der Wirkungskreis des Obmannes umfaßt folgende Angelegenheiten: Die Vertretung der Gesellschaft nach außen ..., die Leitung der gesamten Geschäftsführung, der Vollzug der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes".

Die Klägerinnen begehren gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß die mit ihm geschlossenen Jagdpachtverträge nichtig seien sowie die Verurteilung des Beklagten, jegliche Jagdausübung in den Eigenjagdgebieten der Klägerin zu unterlassen. Die beiden Pachtverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, da die beiden Vollversammlungsbeschlüsse vom 22.12.1988 wegen der erhobenen Minderheitsbeschwerden noch nicht rechtsgültig gewesen seien. Die von beiden Obmännern gesetzten Vertretungshandlungen hätten somit nicht der internen Willensbildung der Klägerinnen entsprochen. Da der Beklagte von den beiden Minderheitsbeschwerden Kenntnis hatte, müsse er sich das Ergebnis derselben zurechnen lassen.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Nach den Satzungen der Klägerinnen (§ 8) falle zum Wirkungskreis der Vollversammlung zwar die Verpachtung, eine agrarbehördliche Genehmigung derselben sei jedoch nicht vorgesehen. Durch die Minderheitsbeschlüsse der Vollversammlungen vom 22.12.1988 sei die Meinungsbildung der Klägerinnen abgeschlossen worden. Nach § 13 der Satzungen seien daher die beiden Obmänner zum Abschluß der beiden Pachtverträge mit dem Beklagten berechtigt gewesen. Die am 2.2.1989 abgeschlossenen Jagdpachtverträge, welche von der Jagdbehörde am 27.2.1991 genehmigt worden seien, seien daher rechtsgültig zustande gekommen. Der Landesagrarsenat sei bei der Behebung der beiden Vollversammlungsbeschlüsse rechtsirrig vorgegangen, weil ihm dieser Eingriff gar nicht zugestanden sei. Die Agrarbehörde habe Fragen der Jagdausübung insbesondere der Auswahl des Pächters nicht in die Willensbildung der beiden Klägerinnen regulierend eingreifen dürfen. Im übrigen seien auch gegen die beiden Vollversammlungsbeschlüsse vom 14.7.1991, mit welchen die gegenständliche Klagsführung beschlossen worden sei, Minderheitsbeschwerden erhoben worden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat den Rechtsstandpunkt, daß die beiden Obmänner die Jagdpachtverträge mit dem Beklagten nach den Satzungen nur bei Vorliegen "rechtskräftiger" Vollversammlungsbeschlüssen abschließen durften. Diese Voraussetzungen seien aber beim Abschluß mit dem Beklagten nicht vorgelegen. Da dem Beklagten die Auftragsüberschreitung durch die beiden Obmänner bekannt gewesen sei, komme ihm kein Vertrauensschutz zu. Die Vertretungshandlungen der beiden Obmänner seien sittenwidrig und daher nichtig gewesen. Die Klägerinnen müßten sich solche Vertretungsakte ihrer Obmänner nicht zurechnen lassen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil nach einer Beweisergänzung mit der angefochenen Entscheidung. Es bewertete den Wert des Streitgegenstandes als mit S 500.000,-- übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß der Landesagrarsenat zur Behebung von Vollversammlungsbeschlüssen von Agrargemeinschaften grundsätzlich berechtigt sei und daher das Gericht an dessen rechtskräftige Erkenntnis im vorliegenden Fall gebunden sei. Die von den früheren Obmännern der Klägerinnen mit dem Beklagten geschlossenen Pachtverträge seien daher nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß den Minderheitsbeschwerden nicht Folge gegeben werde. Da diese Bedingungen nicht eingetreten seien, sei es auch zu keinen rechtswirksamen Abschlüssen mit dem Beklagten gekommen. Fraglich sei aber, ob die Beschlüsse zur Klagsführung nach den Satzungen der beiden Klägerinnen schon wirksam geworden sei, weil über die Minderheitsbeschwerden des Melchior S*****s noch nicht rechtskräftig abgesprochen sei. Die Rechtsmittel S*****s gegen die vorliegende Klagsführung seien aber so substantiiert, daß ihnen kein Erfolg beschieden sein werde. Im übrigen komme der nach Punkt 8 der Satzungen der Klägerinnen erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gleich jener einer Berufung nach § 64 AVG zu. Dies ergebe sich schon allein aus der Überlegung, daß ansonsten jener Rechtsweg der Klägerinnen unzumutbar lange blockiert werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Rechtswirksamkeit der Jagdverpachtung an den Beklagten durch die früheren Obmänner der beiden Klägerinnen am 2.2.1989 von der Resolutivbedingung abhängig war, daß den Minderheitsbeschwerden keine Folge gegeben wird. Da dem Beklagten bekannt war, daß den beiden Obmännern zu einem endgültigen Abschluß die Vertretungsmacht fehlt, kommt ihm auch kein Vertrauensschutz zu (vgl Strasser in Rummel ABGB2 § 1016, 1017 Rz 23 mwN). Das für diese rechtliche Folgerung maßgebliche bereits vom Erstgericht festgestellte und vom Beklagten selbst implizit zugestandene Wissen von der fehlenden Vollmacht der Vertragspartner zu einem endgültigen Abschluß fällt in den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich. Eine bloße Meinungskundgebung durch den Referenten einer Agrarbezirksbehörde kann keine rechtskräftige Zurückweisung der Minderheitsbeschwerden umfassen, dies muß auch dem rechtsfreundlich vertretenen Beklagten klar gewesen sein. Von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann bei dieser naheliegenden rechtlichen Schlußfolgerung daher keine Rede sein. Das Berufungsgericht erachtet mit Ausnahme der von ihm selbst noch ergänzend getroffenen Feststellungen das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei. Dem Revisionswerber steht es nicht zu, Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht für nicht relevant hielt, neuerlich im Revisionsverfahren geltend zu machen (MGA ZPO14 § 503/28). Zur Bindung eines Gerichtes an die rechtskräftigen Erkenntnisse des Landesagrarsenates im vorliegenden Fall zur ersatzlosen Aufhebung der Vollversammlungsbeschlüsse, in denen dem Beklagten die Pacht zugesagt wurde, darf auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Pachtverträge der beiden Klägerinnen mit dem Beklagten sind daher nicht rechtswirksam zustande gekommen.

Daß die Mehrheitsbeschlüsse der Vollversammlungen der beiden Klägerinnen mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt Aufträge an die Obmänner der beiden Klägerinnen darstellen, bei Zuwiderhandeln des Beklagten bei Gericht eine Klage gegen ihn einzubringen, geht aus ihrem Wortlaut klar hervor. Beiden Obmännern wurde keine weitere Bedingung, die sie von einem derartigen Schritt noch vorher durchzuführen hätten, gestellt. Nach der gegebenen Sachlage bedurfte es auch zu einer Klagsführung keiner weiteren Spezifizierung. Dem Gericht steht es grundsätzlich zu, die verwaltungsrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob den Beschwerden S*****s überhaupt ein Erfolg beschieden sein wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die völlig unsubstantiierten Ausführungen S*****s bei der vorliegenden Sachlage nur eine mutwillige Behinderung der Organe der beiden Agrargemeinschaften bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche darstellen. Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der von einem überstimmten Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluß der Agrargemeinschaft erhobenen Beschwerde um kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der Verwaltungsgesetze handelt und diese Beschwerde daher keine aufschiebende Wirkung zukommt. Agrargemeinschaften iSd Flurverfassungs-Landesgesetze sind meist körperschaftlich organisiert und dann rechtsfähig (vgl Aicher in Rummel ABGB2 § 26 Rz 11). Auch soweit sie bloß Miteigentumsgemeinschaften bilden, ist der Anteil regelmäßig an das Eigentum bestimmter Liegenschaften ("Stammsitzliegenschaften") gebunden und kann zwar mit diesen übertragen aber nur mit Bewilligung der Agrarbehörde davon abgesondert werden. Zur Veräußerung, Belastung und Teilung des gemeinschaftlichen Gutes ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 361 Rz 4). Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit ... einer juristischen Person zumindest nahekommt (vgl Hofmeister in Schwimann Praxiskommentar zum ABGB § 825 Rz 12 SZ 48/62).

Stammsitzliegenschaften so einschneidenden Beschränkungen unterworfen sein, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechtes anzunehmen sein wird (vgl SZ 56/61 mwN). Nach § 51 des Kärntner LGBl 1979/64 hat die Behörde die Agrargemeinschaften hinsichtlich der Beoachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen, sie kann auch deren Verwaltungssatzungen überprüfen. Den Satzungen der Agrargemeinschaften kommt keine andere Funktion als denen eines Vereins zu, wobei das Gesetz nur den Rahmen hiefür vorschreibt. Die Mehrheitsbeschlüsse der beiden Klägerinnen, den Beklagten zu klagen, ergingen daher nicht im Rahmen einer nicht vorhandenen hoheitlichen Funktion der Vollversammlung gleich einer Behörde, sondern im Rahmen der privatrechtlichen Verwaltung der beiden Klägerinnen. Die in den Satzungen Minderheiten eingeräumten Beschwerderechte entsprechen der Funktion einer Klage gegen diese privatrechtliche Willensbildung innerhalb der juristischen Personen. Derartige Rechtsbehelfe sind nicht einem ordentlichen Rechtsmittel gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid, der im Ausfluß der Hoheitsgewalt der Behörde ergangen ist, gleichzuhalten. Dabei kann unerörtert bleiben, inwieweit im Verfahren vor der Agrarbehörde Maßnahmen gleich einer einstweiligen Verfügung im Zivilverfahren, die die Rechtswirksamkeit solcher Beschlüsse hemmt oder aufschiebt, beantragt werden können, weil solche Maßnahmen von S***** nicht beantragt worden sind. Mangels einer aufschiebenden Wirkung der in den Satzungen dem Minderheitsanteilsteilhaber S***** eingeräumten Beschwerde und mangels einer Erfolgsaussicht der von ihm eingelegten Rechtsmittel mußte daher nicht die rechtskräftige Erledigung der beiden Rechtsmittelverfahren abgewartet werden, weil nach der derzeitigen Rechtslage die beiden Obmänner zur Klagsführung berechtigt sind. Der Revision des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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