OGH 7Ob625/81 (RS0006513)

OGH7Ob625/8125.6.1981

Rechtssatz

1. Ein Verzicht auf die elterlichen Rechte ist nicht möglich. Ein von den leiblichen Eltern erhobener Rekurs ist daher ungeachtet des von ihnen erklärten Verzichtes zulässig.

2. Einer nach § 177 Abs 1 ABGB zwischen Eltern getroffenen Vereinbarung und dem daraufhin gemachten gemeinsamen Vorschlag wohnt ein Verzichtscharakter nicht inne.

Normen

ABGB §137
ABGB §144
ABGB §177 B
AußStrG §9 B3

7 Ob 625/81OGH25.06.1981
11 Os 89/86OGH16.09.1986

Vgl auch; nur: Ein Verzicht auf die elterlichen Rechte ist nicht möglich. (T1)<br/>Beisatz: Das Gesetz kennt keinen einseitigen Verzicht auf die Elternrechte und die damit verbundenen Pflichten. (T2)<br/>Veröff: SSt 57/66 = JBl 1987,259

7 Ob 189/15tOGH16.12.2015

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Eltern können ihr Kind jederzeit zurückfordern und die Ausübung der Obsorge jederzeit wieder an sich ziehen. (T3)

9 Ob 47/16aOGH29.09.2016

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 178/18zOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19810625_OGH0002_0070OB00625_8100000_001

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