European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00006.24V.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2020) der Beklagten zugrunde liegen und die auszugsweise wie folgt lauten:
„ Artikel 4
Was ist ein Unfall?
1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
[…]
Als Unfall gelten auch
2.1 Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf. [...]
[...]
Artikel 7
Wann sind unsere Leistungen fällig?
[…]
4. Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Invalidität“ ist überdies zu beachten:
Die dauernde Invalidität muss
- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und
- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns geltend gemacht werden. Im ärztlichen Befundbericht müssen Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die auf Lebenszeit dauernde Invalidität festgestellt sein.
Wird die dauernde Invalidität nicht innerhalb der genannten 15 Monate bei uns geltend gemacht, erlischt ein allfälliger Leistungsanspruch der versicherten Person. […]
[…]“
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Zahlung von 34.000 EUR sA aus dem Titel der dauernden Invalidität ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision ist nicht zulässig.
[4] 1. Mit Art 7.4. AUVB 2020 vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher oberstgerichtlicher Entscheidungen. Zur 15-Monatsfrist wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschuldeter (vgl RS0034591) – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt (RS0082292; Maitz, AUVB Art 7 S 108 f; aM Perner in Fenyves/Perner/Riedler § 179 VersVG Rz 31 [verhüllte Obliegenheit]). Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. So soll der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden (RS0082216 [T1]). Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken (7 Ob 156/20x mwN zu Klausel 3). Die 15-Monatsfrist verstößt auch weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG (7 Ob 156/20x mwN zu Klausel 3; ausführlich auch 7 Ob 148/21x zu Klausel 2 [24-Monatsfrist]).
[5] 2. Der Kläger brachte im Verfahren erster Instanz vor, er habe bei einem Sportunfall am 31. Dezember 2019 einen Kreuzbandrisserlitten. Er sei jedoch erst durch eine MRT-Untersuchung im November 2022 in die Lage versetzt worden, die Gesundheitsschädigung zu erkennen und habe diese dann unverzüglich am 29. November 2022 der Beklagten gemeldet.
[6] Schon angesichts dieses Vorbringens entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen, der Kläger habe die Ausschlussfrist gemäß Art 7.4. AUVB 2020 versäumt, der dargelegten Rechtsprechung, zumal die Frist mit dem (nicht zweifelhaften) Zeitpunkt des Unfalls (vgl 7 Ob 148/21x zu Klausel 2) und nicht der Erkennbarkeit der Gesundheitsschädigung zu laufen beginnt.
[7] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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