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§ 179 VersVG (Perner/Artner-Herzberg)

Perner/Artner-Herzberg14. LfgOktober 2025

Fünfter Abschnitt
Unfallversicherung

 

(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.

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