Rechtssatz
Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen.
3 Ob 550/80 | OGH | 25.02.1981 |
Vgl auch |
5 Ob 726/81 | OGH | 17.11.1981 |
Auch |
7 Ob 613/82 | OGH | 29.07.1982 |
Auch |
1 Ob 1/86 | OGH | 05.03.1986 |
nur: Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. (T1) Veröff: JBl 1986,782 |
2 Ob 530/87 | OGH | 01.09.1987 |
Vgl auch; nur: Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen. (T2) |
1 Ob 540/92 | OGH | 19.02.1992 |
Auch; Beisatz: Zunächst ist vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, soweit nicht der aus der Vertragsformulierung hervorleuchtende Wille der Parteien ein anderes Ergebnis zeitigt. (T3) Veröff: EvBl 1992/112 S 505 |
8 ObA 206/95 | OGH | 27.04.1995 |
Auch; nur T2<br/>Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T4 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - August 2017 (T4) |
2 Ob 36/98b | OGH | 27.01.1998 |
Auch; Beisatz: Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluß der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen. (T5) |
5 Ob 31/99s | OGH | 23.02.1999 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 72/34 |
8 Ob 87/06m | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen. (T6); Beisatz: Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen. (T7); Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T8) |
4 Ob 142/17m | OGH | 21.11.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ergänzende Vertragsauslegung kann in zwei Fällen Platz greifen: Einerseits ist der Vertrag zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits im Fall einer nachträglich hervorgekommenen, planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke, vgl RS0017758). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0070OB00622_7900000_003
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