Rechtssatz
Zweck des Besuchsrechtes ist nicht allein auf die Aufrechterhaltung des auf der Blutsverwandtschaft beruhenden persönlichen Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern, sondern auch die Verbundenheit zwischen den nicht pflegeberechtigten und erziehungsberechtigten Elternteil und dem Kind herzustellen und zu wahren. Um die gedeihliche Entwicklung des Kindes sicherzustellen, da die Kontakte zum nicht sorgeberechtigten Elternteil in der Regel dem seelisch - geistigen Wohl des Kindes dienen und seine Entwicklung fördern.
7 Ob 618/91 | OGH | 28.11.1991 |
Veröff: EvBl 1992/80 S 370 = RZ 1993/29 S 78 |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0070OB00618_9100000_002
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