OGH 7Ob614/93

OGH7Ob614/935.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.H*****, Rechtsanwalt in Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***** Handelsgesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 62.500,- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 25.August 1993, GZ 2 R 371/93-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 6.Mai 1993, GZ 3 C 1187/92g-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Über das Vermögen der ***** Handelsgesellschaft mbH wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom ***** 1991 ***** das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Gesellschafter dieser GesmbH war unter anderem Michael N***** mit einem Geschäftsanteil, der einer mit S 75.000,- bar einbezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 150.000,-

entsprach. Mit notariellen Abtretungsvertrag vom ***** 1990 hat Michael N***** diesen Geschäftsanteil an den Beklagten um den Abtretungspreis von S 62.500,- abgetreten, den der Beklagte vor Unterfertigung dieses Vertrages bar bezahlt hatte. In Punkt 4 dieses Vertrages ist festgehalten, daß der Beklagte diesen Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten übernimmt, die dem abtretenden Gesellschafter der Gesellschaft sowie den Mitgesellschaftern zustehen oder obliegen. Der Beklagte erklärt in diesem Vertrag, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zukennen sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen und sich zu verpflichten, den abtretenden Gesellschafter für alle von ihm übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, schad- und klaglos zu halten. Im Punkt 5) ist festgehalten, daß als Tag des Überganges mit allen mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechten und Verbindlichkeiten auf den Übernehmer der Tag vereinbart wird, an dem der Übergang des Geschäftsanteils in das Anteilsbuch der Gesellschaft eingetragen wird. Da die Zustimmung der Mitgesellschafter laut Punkt 7) des Vertrages bereits vorliegt, werde diese Eintragung von den Vertragsparteien unverzüglich veranlaßt. Mit Gesellschafterbeschluß vom 7.September 1990 hatten sämtliche Gesellschafter ihre gemäß Punkt

7) des Gesellschaftsvertrages notwendige Zustimmung zur Abtretung dieses Geschäftsanteils erklärt.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 62.500 s.A. als restliche Stammeinlage. Der Beklagte habe lediglich 50 % der Stammeinlage eingebracht.

Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beklagte Einspruch und machte geltend "Kein Anspruch, mangelnde Passivlegitimation, Gegenforderung aus Werkvertrag bis zur Höhe der Klagsforderung." Er führte weiters aus, vom Geschäftsführer der klagenden Partei in List und Irrtum geführt worden zu sein. Bei Abschluß des Abtretungsvertrages sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß noch ein Teil der Stammeinlage aushafte, es sei ihm vielmehr zugesichert worden, daß er über den bereits im Beteiligungsvertrag vom 3.September 1990 festgelegten Beteiligungsbetrag von S 62.500,- hinaus keine weiteren finanziellen Leistungen zu erbringen habe. Da er aus seiner Beschäftigung bei der Gesellschaft mbH niemals die im Beteiligungsvertrag vorgesehene Entlohnung erhalten habe, mache er Entgeltansprüche von S 30.000,- an monatlichem Fixum, S 15.000,- an Werkleistungen und Provision und S 10.000,- an Kündigungsentschädigung, insgesamt sohin S 55.000,- als Gegenforderung geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch nachstehende Feststellungen:

Leitender Angestellter der im Jahre 1990 gegründeten ***** Handelsgesellschaft mbH war bis zum Dezember 1990 Friedrich P*****. Dessen Lebensgefährtin Susanne H*****, die mit einem weiteren Gesellschafter als kollektiv zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin fungierte, hatte Friedrich P***** ihre Agenden übertragen. P***** bot ihm Namen der Gesellschaft in einer Zeitungsannonce die Beteiligung an einem mehrspartigen Unternehmen mit einer Mindesteinlage unter Mitarbeit an. Der Beklagte nahm auf Grund dieser Anzeige mit P***** Kontakt auf. Dem Beklagten wurde zugesagt, daß er die Leitung einer KFZ Werkstätte übernehmen solle. Von Anfang an war klargestellt, daß sich der Beklagten an der Gesellschaft mit einer Einlage von S 125.000,- beteiligen sollte, wobei die Hälfte sofort zu bezahlen und der Rest in Höhe von S 62.500,- zu 50 % als Restbareinbringung, zu weiteren 50 % durch Arbeitsleistung einzubringen war. Am ***** 1990 unterfertigten der Beklagte und P***** eine Beteiligungsvereinbarung samt Werkvertrag, wonach der Beklagte als Bundeslandrepräsentant für Kärnten auftreten und eine provisionsabhängige Entlohnung mit einem Fixum von S 10.000,- brutto im Monat erhalten sollte. Nach Errichtung des notariellen Abtretungsvertrages wurde die Änderung der Gesellschaftsverhältnisse von der Handelsgesellschaft nicht zum Firmenbuch angemeldet; der Notar erhielt auch keinen Auftrag. Der Beklagte arbeitete in der Zeit vom 10.Oktober 1990 bis Mitte November 1990 etwa 30 Stunden für die Handelsgesellschaft und wurde in der Folge ohne sein Wissen von der Sozialversicherung abgemeldet. Eine ausdrückliche Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgte nicht.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Beklagte durch ein arglistiges Verhalten des Friedrich P*****, der für die Geschäftsführerin der Gesellschaft mbH als Vertreter aufgetreten sei, zum Abschluß des Abtretungsvertrages veranlaßt worden sei. Dies sei der Gesellschaft zuzurechnen, weil sie den aus dem Geschäft stammenden Vorteil in Anspruch genommen habe.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge und hob das Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und bejahte das Bestehen der Ansprüche der Gesellschaft mbH auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage. Der Masseverwalter habe diese ohne Rücksicht auf vertragliche oder durch Gesellschafterbeschlüsse festgesetzten Zahlungstermine einzufordern. Dem Einwand des Beklagten, vom Geschäftsführer in List und Irrtum geführt worden zu sein, mangle es an hinreichenden Tatsachenbehauptungen. Eine Anfechtung wegen Irrtums oder List komme nur zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zur Anwendung, der Gesellschaft gegenüber könne dieser Einwand nicht rechtswirksam entgegengehalten werden, weil der Erwerber des Geschäftsanteiles der Gesellschaft gegenüber nicht einwenden könne, ein Geschäftsführer oder Mitgesellschafter bzw dessen Vertreter oder Angestellter hätte ihn durch arglistige Täuschung zur Übernahme des Geschäftsanteiles veranlaßt. Der Irrtumseinwand sei daher unbeachtlich. Gegen das Begehren der Gesellschaft auf Leistung der ausständigen Stammeinlage könne der Beklagte auch nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.

Es sei aber noch zu prüfen, ob die Leistung der ausstehenden Stammeinlage bereits geltend gemacht werden könne, weil dazu rechtserheblich sei, ob der Beklagte nach Abschluß des Abtretungsvertrages in das Anteilbuch der Gesellschaft bereits eingetragen worden sei bzw ob eine solches überhaupt geführt wurde. Es müsse nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages zuerst feststehen, daß der Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten bereits erfolgt sei, weil dieser Übergang von der Eintragung des Geschäftsanteiles im Anteilbuch abhängig gemacht worden sei. Die Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH hänge zwar nicht von der Eintragung in das Anteilsbuch im Sinne des § 26 GmbHG ab, doch sei im Abtretungsvertrag für den Übergang der Rechte und Verpflichtungen ausdrücklich der Tag der Eintragung in das Anteilsbuch als verbindlich erklärt worden. Der Anspruch gegen den Beklagten könne daher grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn die Eintragung im Anteilsbuch tatsächlich erfolgt sei. Wenn aber kein Anteilsbuch geführt worden sein sollte, sei der Übergang der Rechte und Pflichten mit Vertragsabschluß selbst anzusetzen.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs zu, weil zu den lösenden Rechtsfragen eine konkret darauf abzielende höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben werde.

Der Kläger beantragt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Eine solche liegt auch nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528 ZPO).

Der Rekurswerber erachtet sich in seiner Rechtsrüge dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht seinem Einwand, er sei vom Vertreter der Gemeinschuldnerin über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in die Irre geführt und deshalb zum Abschluß des Abtretungsvertrages bewogen worden, nicht Rechnung getragen habe. Es sei dabei von einem bewußten Zusammenwirken P***** mit dem abtretenden Gesellschafter auszugehen.

Auf letztere Behauptung ist allerdings nicht einzugehen, weil sie erst im Rekursverfahren aufgestellt wurde.

Das Berufungsgericht hat aber dem Einwand der listigen Irreführung zutreffend keine Berechtigung zuerkannt.

Für die Anfechtung der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GesmbH gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts. Sie kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 629, Koppensteiner GmbH-Gesetz Kommentar Rz 13 zu § 76, ecolex 1991, 25). Mit dem Berufungsgericht ist allerdings festzuhalten, daß die erstgerichtlichen Feststellungen den nur pauschal erhobenen Einwand der listigen Irreführung des Beklagten durch Vortäuschung eines intakten und lebenden Unternehmens nicht tragen könne. Nach dem Sachverhalt wurde nämlich dem Beklagten nur zugesagt, die Leitung einer KFZ-Werkstätte zu übernehmen, wobei er auch bei der Gesellschaft angestellt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet werden sollte. Nicht hervorgekommen ist jedenfalls, daß dem Beklagten die Auskunft über die wirtschaftliche Situation verweigert wurde bzw daß er über die Auftragslage bzw die Ertragsaussichten dieser Gesellschaft im unklaren gelassen wurde. Die Behauptung, der Beklagte sei über den tatsächlichen Mitgliederstand der Gesellschaft nicht informiert worden, steht im Widerspruch zur Erklärung im Abtretungsvertrag, wonach der Beklagte erklärte, den Gesellschaftsvertrag in der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Fassung zu kennen und sich allen Vereinbarungen und Verbindlichkeiten zu unterwerfen.

Kann dem Einwand der listigen Irreführung schon aus diesen Gründen keine Berechtigung zuerkannt werden, muß die Frage nicht weiter geprüft werden, ob der Erwerber eines Geschäftsanteiles der Gesellschaft gegenüber zu deren Aufforderung, die noch ausstehende restliche Stammeinlage einzuzahlen, einwenden kann, ein Geschäftsführer oder Mitgesellschafter, dessen Vertreter oder ein Angestellter der Gesellschaft mbH hätten ihn durch arglistige Täuschung veranlaßt (die Möglichkeit dieses Einwandes verneinend Reich-Rohrwig, aaO, 631, sowie BGH BB 1982, 1325 zu der allerdings nicht inhaltsgleichen Bestimmung des § 16 dGmbHG).

Der Rekurswerber macht darüberhinaus als listige Irreführung geltend, ihm sei zugesichert worden, daß ihn außer dem im Beteiligungsvertrag festgesetzten Betrag von S 62.500,- keine weitere finanzielle Verpflichtung treffe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß sämtlichen Beteiligten, also auch dem Beklagten, bewußt war, mit dieser Zahlung nur einen Teil des übernommenen Geschäftsanteiles bar zu erbringen, während der Rest teilweise durch Barzahlung, teilweise durch Erbringung von Arbeitsleistung einzubringen war. Durch die Konkurseröffnung sind aber die Ansprüche der Gesellschaft auf Leistung der aushaftenden Stammeinlage zur Einforderung fällig geworden. Der Masseverwalter hat daher die noch ausstehenden Stammeinlagen auch ohne Gesellschafterbeschluß ohne Rücksicht auf allenfalls vertraglich vereinbarte Zahlungstermine sofort zur Zahlung einzufordern (Reich-Rohrwig aaO, 591; 4 Ob 540, 1517, 1518/89). Selbst dann, wenn dem Beklagten zugesichert worden wäre, keinerlei finanzielle Verpflichtungen mehr übernehmen zu müssen, wäre diese Zusicherung durch die Konkurseröffnung überholt.

Auch der Rechtsansicht des Rekurswerbers, infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft sei das Aufrechnungsverbot des § 63 Abs 3 GesmbHG obsolet, er sei daher berechtigt, seine Forderung nach den §§ 19, Abs 2, 20 Abs 2 KO aufzurechnen, kann nicht gefolgt werden. Nach § 63 Abs 3 GesmbHG kann eine Bareinlageverpflichtung nicht mit "einer Forderung an die Gesellschaft" kompensiert werden. Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der Aufbringung des statutarischen Haftungsfonds im Gläubigerinteresse (7 Ob 539/93). Dadurch soll daher garantiert werden, daß das Stammkapital als Kreditbasis der Gesellschaft und als Befriedigungsfonds der Gläubiger wirklich einfließt (SZ 24/268). Das Kompensationsverbot im Sinne dieser Bestimmung besteht daher unbeschadet der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft. Danach kann auch nach der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ein Gesellschafter nicht mit einer Forderung an die Gesellschaft aufrechnen, wenn sich diese auch im Konkurs befindet (vgl Koppensteiner aaO, Rz 19 zu § 63; Sz 56/37).

Soweit das Berufungsgericht eine Erörterung der Frage, ob bei der in Konkurs verfallenen Gesellschaft ein Anteilbuch geführt wurde oder nicht, für erforderlich hielt, kann dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegengetreten werden.

Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist § 78 Abs 1 GesmbHG in der vor Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes (1.1.1991) geltenden Fassung anzuwenden. Danach galt im Verhältnis zur Gesellschaft nun derjenige als Gesellschafter der als solcher im Anteilbuche verzeichnet ist.

Während der Obersten Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung den Standpunkt vertrat, daß nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung - ungeachtet ihrer deklarativen Wirkung (SZ 44/125) - die Eintragung im Anteilbuch unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegebüber der Gesellschaft ist (JBl 1977, 267 = EvBl 1976/247; HS 11.474/15), wurde in den jüngeren Entscheidungen die Bedeutung der Eintragung stark reduziert (vgl Koppensteiner aaO, Rz 2 zu § 78 mwN, WBl 1992, 305) und vor allem der Schutzzweck dieser Norm betont. Dieser sollte vor allem darin bestehen, der Gesellschaft Klarheit darüber zu verschaffen, aus welchen Personen sich der Gesellschafterkreis jeweils zusammensetzt (WBl 1987, 212). Die Anwendung dieser Schutznorm sollte daher auf jene Fälle beschränkt werden, in denen die Gesellschafter ein Anteilbuch tatsächlich führt (JBl 1981, 326). Schon diese Überlegungen zeigen aber, daß für die Rechtsmeinung des Rekurswerbers, der Eintragung im Anteilbuch komme für den Erwerb der Gesellschafterstellung unabhängig von der tatsächlichen Führung eines Anteilbuches konstitutive Wirkung zu, kein Raum bleibt.

Da aber im konkreten Beteiligungsvertrag hinsichtlich der Wirkung der Abtretung der Geschäftsanteile ausdrücklich auf die Eintragung in das Anteilbuch verwiesen und festgehalten wird, daß als Tag des Übergangs der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechten und Pflichten der Tag vereinbart werde, in dem der Übergang des Geschäftsanteiles in das Anteilbuch eingetragen werde, ist - wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat - zu prüfen, ob ein solches tatsächlich geführt wurde. Wurde das Anteilbuch geführt, wäre es an der später in Konkurs verfallenden Gesellschaft gelegen, die Eintragung des Beklagten im Anteilbuch zu erwirken und somit den Tag des Übergangs der Rechte und der Pflichten aus der Geschäftsanteilsabtretung herbeizuführen. Eine Unterlassung dieser Eintragung demnach die Gesellschaft zu verantworten, weil sie die Geltendmachung ihres Rechtes auf Ergänzung der aushaftenden Stammeinlage vereitelt hätte.

Sollte ein Anteilbuch nicht geführt worden sein, ist ebenfalls bei Auslegung des Abtretungsvertrages davon auszugehen, daß als Tag des Übergangs der Rechte und Pflichten aus der Geschäftsanteilsabtretung der Tag des Vertragsabschlusses vereinbart wurde.

Da das Berufungsgericht zu Recht eine ergänzende Erörterung des Sachverhaltes in der aufgezeigten Richtung für erforderlich hielt, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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