Normen
ABGB §1435
7 Ob 600/81 | OGH | 11.06.1981 |
4 Ob 2021/96a | OGH | 16.04.1996 |
Auch; nur: Erst wenn diese gemeinsame Verwendung weggefallen ist, erweist sich der verbleibende Restnutzen als durch den Hingabegrund der Aufwendungen nicht mehr gedeckt. Demnach kann die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB nur im Ausmaß des verbleibenden Restnutzens erfolgen. (T1) Beisatz: Hier: Adaptierungsarbeiten eines Lebensgefährten in der während der Lebensgemeinschaft gemeinsam genützten Wohnung. (T2) Veröff: SZ 69/89 |
2 Ob 200/98w | OGH | 15.10.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Leistungen von Verwandten eines Lebensgefährten im Hinblick darauf erbracht werden, daß die Lebensgefährten künftig in dem erbauten Haus gemeinsam wohnen. (T3); Beisatz: Werden Zuwendungen zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Leistende bereits wußte, daß der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann, so steht dafür kein Kondiktionsanspruch zu. (T4) |
3 Ob 93/10p | OGH | 01.09.2010 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00600_8100000_001
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