Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Sachentscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG abgeändert und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Der rekursgerichtliche Beschluß wurde der Antragstellerin am 21. März 1988 zugestellt. Der von ihr dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde zwar innerhalb der 14tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) zur Post gegeben, ist jedoch unmittelbar an die Rekursinstanz adressiert. Diese leitete den Schriftsatz zwar unmittelbar an das Erstgericht weiter, doch langte er dort erst am 6. April 1988 und somit nach Ablauf der am 5. April 1988 endenden Rekursfrist ein. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes sind nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war, andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 52/155; SZ 24/10 uva). Der hier erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Wege über die Rekursinstanz beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist deshalb verspätet. Da der Antragsgegner aus dem angefochtenen Beschluß bereits Rechte erworben hat, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbringen gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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