Normen
JN §19 Abs2
7 Ob 574/93 | OGH | 06.10.1993 |
Dokumentnummer
JJR_19931006_OGH0002_0070OB00574_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bejaht die Mehrheit der Richterschaft eines Gerichtes ihre Befangenheit gegenüber einem im Verfahren involvierten Kollegen, ist es angezeigt, die Befangenheit auch jener weniger Richter des Gerichtes, die sich für nicht befangen erklärten zu bejahen, da bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens auch der äußere Anschein von Bedeutung ist.
Normen
JN §19 Abs2
7 Ob 574/93 | OGH | 06.10.1993 |
JJR_19931006_OGH0002_0070OB00574_9300000_001
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