OGH 7Ob573/90 (RS0006980)

OGH7Ob573/9017.5.1990

Rechtssatz

Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. Die zwingende Anhörung des Antragstellers zu Beweisergebnissen würde dem Wesen eines derart schnell durchzuführenden Verfahrens widersprechen.

Internationale Abkommen — Mehrseitige Abkommen

 

Normen

AußStrG §12
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung §5 Abs3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art19
Brüssel IIa-VO Art11 Abs3

7 Ob 573/90OGH17.05.1990
4 Ob 1537/92OGH28.04.1992

Auch

1 Ob 550/92OGH24.04.1992

Auch; nur: Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. (T1)<br/>Beisatz: Die Rückführungsentscheidung ist keine Regelung der elterlichen Sorge, sondern verhilft dem geltenden Sorgerecht zur faktischen Wirksamkeit. (T2) <br/>Veröff: SZ 65/64 = EvBl 1992/144 S 618

2 Ob 596/91OGH05.02.1992

nur T1

1 Ob 532/92OGH20.05.1992

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 165/99gOGH28.06.1999

nur T1

2 Ob 291/00hOGH07.12.2000
8 Ob 122/02bOGH18.07.2002

Auch; Beis wie T2

5 Ob 17/08yOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Für das Verfahren ist gesetzlich eine besondere Dringlichkeit angeordnet. (T3)

5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. Dies würde der Verpflichtung zur Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen. Dass in Einzelfällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als unerlässlich angesehen wurde, spricht nicht dagegen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/64

6 Ob 150/12wOGH13.09.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0070OB00573_9000000_001

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