OGH 7Ob568/95

OGH7Ob568/9527.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopoldine S*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch DDr.Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 161.503,60 sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 7.Februar1995, GZ 5 R 213/94-93, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26.August 1994, GZ 40 Cg 27/93-88, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin kaufte von der beklagten Partei am 12.8.1988 einen zu einem Campingbus umgebauten Kastenwagen Mazda 2000 E samt Heizung um S 120.000,--. Das Baujahr des Fahrzeuges wurde im schriftlichen Kaufvertrag mit 1985 angegeben. Erster Zulassungsbesitzer war die Firma F*****. 1987 wurde das Fahrzeug im havarierten Zustand von Herbert K***** um S 30.000,-- erworben. Herbert K***** reparierte es mit Ersatzteilen, die er großteils bei der beklagten Partei erwarb, baute eine Campingeinrichtung samt Kunststoffhochdach ein und ließ das Fahrzeug neu lackieren. Bei der Reparatur der Lenkung verwendete er eine nicht originale Schraube. Nach der Reparatur wurde seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein Einzelgenehmigungsbescheid ausgestellt, der als Datum der Erstzulassung den 5.12.1984 anführt. Bei der anläßlich der Bescheidausstellung am 15.6.1987 durchgeführten Überprüfung wurde das Fahrzeug als verkehrssicher bezeichnet. Im März 1988 tauschte Herbert K***** das Fahrzeug bei der beklagten Partei gegen einen anderen Pkw ein. Das Armaturenbrett wies zu diesem Zeitpunkt einen Sprung auf. Das Fahrzeug war seinem Alter entsprechend abgenützt. Roststellen waren keine vorhanden.

Die beklagte Partei wollte dieses Fahrzeug auf einer im August 1988 stattfindenden Messe in G*****, auf der sie Traktoren ausstellte, als "rollendes Büro" verwenden. Da die Firma Veronika K***** auf dieser Messe für die beklagte Partei tätig werden sollte, überstellte die beklagte Partei das Fahrzeug auf ein Grundstück der Firma K***** in W*****. Dort entdeckte es die Klägerin, die nun mit Robert K*****, der names der beklagten Partei auftrat, Verkaufsverhandlungen zu führen begann. Robert K***** mußte die näheren Daten des Fahrzeuges bei der beklagten Partei erfragen. Vor dem Ankauf, und zwar am 10.8.1988, ließ die Klägerin das Fahrzeug beim ARBÖ-Stützpunkt in N***** untersuchen. Hiebei wurde das Fahrzeug auch auf Vorschäden überprüft. Es wurde der Klägerin mitgeteilt, daß das Fahrzeug verkehrssicher sei und daß keinerlei Vorschäden festgestellt werden könnten. Bemängelt wurde lediglich die Vergasereinstellung.

Am 22.8.1988 ließ die Klägerin bei der beklagten Partei die Überprüfung gemäß § 57a Abs 4 KfG durchführen. Nach Ansicht der beklagten Partei war das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher. Am 6.9.1988 wurde das Fahrzeug von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge besichtigt. Diese verzeichnete im Prüfungsbericht "leichte Mängel" (ohne genauere Beschreibung) und einen Mangel an der Auspuffanlage. In den vorgesehenen Rubriken für die Lenkung, den Rahmen, den Antrieb und den Aufbau finden sich keine Eintragungen.

Am 27.10.1988 wurde die Lenkung defekt und das Fahrzeug deshalb manövrierunfähig. Die Klägerin stellte es zunächst auf einem Parkplatz der Firma B***** in Wien ab, von wo aus es von einem Pannenfahrer des ARBÖ zu der Firma M***** gebracht wurde. Dem Pannenfahrer fiel sofort auf, daß sich die Lenksäule aus ihrer Verankerung gelöst hatte. Die Klägerin rief von der Firma M***** aus den Geschäftsführer der beklagten Partei an, wobei es zu "Ungereimtheiten" zwischen den Streitteilen kam. Die Klägerin wurde am Telefon laut und wies den Geschäftsführer der beklagten Partei auf angebliche Zusicherungen beim Kauf hin. Sie forderte hiebei die beklagte Partei aber nicht auf, den Schaden an der Lenkung zu reparieren. Das Fahrzeug wurde seither nicht mehr in Betrieb genommen. Am 14.2.1989 stellte die Firma M***** der Klägerin eine Standgebühr für 110 Tage in Höhe von S 11.000,-- in Rechnung.

Im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch die Klägerin waren folgende Schäden vorhanden:

Der linke Längsträger wies im vorderen Bereich geringfügige Verformungen und eine mangelhafte Schweißverbindung mit dem vorderen Querträger auf. Das Bodenblech im Fußbereich des Fahrers war unsachgemäß ausgerichtet und wies Verformungen im gesamten Bereich auf. An der linken vorderen Türsäule waren Verschweißungsfehler vorhanden, wobei die Türsäule selbst keine Deformation aufwies. Die einzelnen Blechteile waren nicht fachgerecht verschweißt und zeigten einen deutlichen Unterschied zu den Originalteilen im rechten Türbereich. Der obere Bereich der linken Stirnwand wies deutliche Richterscheinungen an der Innenseite auf, wobei die Lackschicht an der Außenseite im Bereich des linken oberen Frontbleches Schichtstärken von 300 bis 500 Mikrometern hatte, im übrigen aber lediglich Lackstärken von 100 bis 150 Mikrometer vorhanden waren. Die Armaturenbrettverkleidung wies im linken oberen Abschnitt einen Sprung auf. Bei der Befestigungsschraube der Klemmeinrichtung im Bereich der Hardyscheibe handelte es sich um eine Schraube M 7 x 40, wobei im Bereich des Schraubkopfes eine Beilagenscheibe und im Bereich der Mutter ein Sprengring eingelegt war. Die Klemmvorrichtung hätte aber mit einer Schraube M 10 mit Sprengring am Schraubenkopf gespannt werden müssen, wobei ein entsprechendes Anzugsdrehmoment anzuwenden gewesen wäre. Die Art der Befestigung der Lenkwelle mit der beschriebenen Schraube war unzureichend, weshalb das Fahrzeug nicht betriebssicher war.

Die Kosten für die Reparatur all dieser Schäden hätten, bezogen auf die Preise und Stundensätze des Jahres 1988, S 23.859,60 betragen. Der Zeitwert des Fahrzeuges im unreparierten Zustand betrug im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin S 85.000,--.

Der Ausfall der Lenkung ist auf die mangelhaften Reparatur zurückzuführen.

Die beklagte Partei konnte keinen Zusammenhang zwischen dem Verkauf von Ersatzteilen an Herbert K***** und diesem Fahrzeug herstellen.

Die fehlerhafte Reparatur an der Lenkung war nur durch ein Zerlegen der Lenkvorrichtung erkennbar.

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 161.503,60 sA Zug um Zug gegen Rückstellung dieses Fahrzeuges sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei für jeden weiteren Schaden, der aus der schuldhaften Nichtwandlung des Vertrages entstehen werde, hafte. Sie behauptete, daß ihr ausdrücklich Vorschadensfreiheit zugesichert worden sei. In Wahrheit sei ein gravierender, nicht ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden vorhanden gewesen, der am 27.10.1988 zum Ausfall der Lenkung geführt habe. Außerdem sei entgegen den Behauptungen der beklagten Partei die Erstzulassung nicht 1987, sondern am 5.12.1984 erfolgt und sei die Klägerin nicht Zweit- sondern Drittbesitzer geworden. Die Klägerin hätte das Fahrzeug bei Kenntnis dieser Tatsachen nicht gekauft. Der beklagten Partei seien sämtliche Umstände bekannt gewesen. Der Kaufvertrag werde daher wegen Arglist, die die beklagte Partei zu vertreten habe, zumindest aber wegen Irrtums angefochten. Weiters werde das Klagebegehren auf den Titel der Gewährleistung gestützt, weil das Fahrzeug an wesentlichen Mängeln leide und die beklagte Partei die Behebung dieser Mängel abgelehnt habe, sowie auf Verkürzung über die Hälfte, weil das Fahrzeug mit Rücksicht auf den schweren Vorschaden beim Ankauf nur maximal S 15.000,-- wertgewesen sei. Zudem habe es einen wesentlich höheren Kilometerstand als 30.000 aufgewiesen. Der Klagsbetrag setze sich aus dem Kaufpreis von S 120.000,--, weiters den An- und Abmeldespesen von S 1.200,--, Spesen im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme von S 10.920,--, Telefongebühren, Fahrtkosten und Porti von S 1.000,--, Fahrtkosten zwecks Mängelbehebung von S 4.800,--, Standkosten für 110 Tagen von S 13.200,--, Kfz-Versicherung für 1 1/2 Jahre von S 5.780,--, Kosten der Einzelgenehmigung von S 190,--, weiteren Telefonkosten von S 1.200,--, der Kfz-Steuer von S 3.600,-- und den Kosten eines Vorzeltes von S 1.713,60 zusammen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Nicht sie, sondern Veronika K***** sei die Verkäuferin des Fahrzeuges gewesen. Der Vorschaden sei vom Vorbesitzer Herbert K***** ordnungsgemäß repariert worden. Der beklagten Partei hätten allfällige Restmängel weder auffallen können noch müssen. Sie habe von einem Vorschaden keine Kenntnis gehabt. Ein allfälliger Havarieschaden sei erst nach dem Kauf eingetreten. Der Klägerin sei weder Vorschadensfreiheit zugesichert, noch seien ihr Angaben über die Erstzulassung und die Anzahl der Vorbesitzer gemacht worden. Das Feststellungsinteresse werde auch mangels Rechtsschutzinteresses bestritten.

Die beklagte Partei wendete hilfsweise Gegenforderungen von S 67.791,80 ein. Die Klägerin bestritt diese Forderungen.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab, wobei es teilweise von anderen als den nunmehr getroffenen Feststellungen (insbesondere hinsichtlich der bei Übernahme des Fahrzeuges durch die Klägerin vorhandenen Mängel) ausging. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens und hob das Urteil bezüglich des Zahlungsbegehrens auf. Es sah das Klagebegehren dem Grunde nach deshalb für berechtigt an, weil die beklagte Partei den Irrtum der Klägerin über das Baujahr veranlaßt habe und ein derartiger Irrtum als wesentlich anzusehen sei. Da Feststellungen zu den einzelnen Klagspositionen fehlten, sei die Sache noch nicht spruchreif.

Der Oberste Gerichtshof gab dem - zugelassenen - Rekurs der beklagten Partei gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung dahin Folge, daß er den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwies. Der Irrtum der Klägerin über das Baujahr des Fahrzeuges sei entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht als wesentlich zu beurteilen, sodaß sich das Gericht zweiter Instanz mit der bisher von ihm nicht behandelten Mängel - und Beweisrüge der Berufung der klagenden Partei zu befassen haben werde. Daraufhin hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes abermals auf, weil es die Mängelrüge der Berufung teils als berechtigt ansah.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht (auch) das Zahlungsbegehren neuerlich ab. Eine Verkürzung über die Hälfte sei, wie sich aus den festgestellten Wertrelationen ergebe, nicht eingetreten. Ein Wandlungsanspruch im Sinn des § 932 ABGB stehe der Klägerin nicht zu, weil die im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel behebbar gewesen seien. Es sei nicht richtig, daß die Klägerin vergeblich Mängelbehebung gefordert habe. Einen Preisminderungsanspruch habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin habe sich zwar über die Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges geirrt. Dieser Irrtum sei auch beachtlich. Er sei jedoch nicht von der klagenden Partei veranlaßt worden.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil abermals auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe die Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und aus dem Grund der Gewährleistung zutreffend abgelehnt. Es liege auch keine arglistige Irreführung seitens der beklagten Partei vor. Dennoch sei die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums berechtigt. Beide Vertragsparteien hätten sich nämlich in einem gemeinsamen Irrtum über die Betriebssicherheit und Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges befunden. Dieser Irrtum sei als wesentlicher Irrtum zu qualifizieren, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie vom mangelhaft reparierten Vorschaden gewußt hätte. Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß sie das Fahrzeug vor dem Ankauf überprüfen habe lassen. Da ein gemeinsamer Irrtum den Fällen des § 871 ABGB gleichstehe, sei der Aufhebungsanspruch der Klägerin berechtigt. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, da nach wie vor Feststellungen zu den einzelnen Positionen, aus denen sich der Klagsanspruch zusammensetze, wie auch zu den geltend gemachten Gegenforderungen fehlten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei gegen diesen aufhebenden Beschluß ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Ausgehend vom festgestellten und vom Gericht zweiter Instanz ausdrücklich übernommenen Sachverhalt kann sich die klagende Partei zwar weder auf eine Verkürzung über die Hälfte stützen, weil eine Verkürzung der Klägerin in diesem Ausmaß nicht vorlag, noch Wandlung geltend machen, weil die Mängel behebbar waren und weder erwiesen wurde, daß die Klägerin die beklagte Partei erfolglos zur Beseitigung der Mängel aufgefordert, noch daß die beklagte Partei anläßlich des Kaufes Vorschadensfreiheit zugesichert hätte. Der beklagten Partei kann auch keine Arglist zur Last gelegt werden: Die Revisionsbeantwortung zeigt nicht auf, welche Fehler dem Gericht zweiter Instanz bei seiner diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unterlaufen sein sollten. Sie bekämpft vielmehr abermals, so wie in ihrer Berufung, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, die das Gericht zweiter Instanz aber ausdrücklich billigte. Das Eingehen auf Beweisfragen, die das Gericht zweiter Instanz bereits behandelt hat, ist jedoch dem Obersten Gerichtshof verwehrt.

Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum die Anfechtbarkeit des Vertrages unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB (SZ 57/108; SZ 56/96; 7 Ob 596/88 uva). Die in der Judikatur vertretene Ansicht, daß den drei Fällen des § 871 Abs 1 ABGB noch der Anfechtungsgrund des "gemeinsamen" Irrtums hinzuzufügen sei, stößt allerdings bei einem Teil der Lehre auf Ablehnung (vgl insb Rummel in JBl 1981, 1 ff; Rummel in Rummel2 I Rz 18 zu § 871 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß I10, 129 je mwN). Dieser Meinungsstreit berührt jedoch den hier zur Entscheidung anstehenden Fall deshalb nicht, weil der Anfechtungstatbestand des § 871 Abs 1 ABGB, 1. Fall, vorliegt.

Wie bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 653/92 - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt wurde, ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums der hypothetische Parteiwille entscheidend, wobei es darauf ankommt, ob ohne Irrtum der Vertrag gar nicht (oder anders) zustandegekommen wäre. Maßgebender Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte aus dem Verhalten der Parteien ist die Verkehrsauffassung nach objektivem Maßstab ausschlaggebend. Es ist zu fragen, wie redliche Parteien handeln würden.

Gerade der Irrtum über die Unfallfreiheit kann wesentlich sein, weil Vorschäden schon an sich die Fahreigenschaft des Fahrzeuges beeinträchtigen können (JBl 1971, 258; JBl 1981, 203 ua). Dies muß umso mehr bei einem Irrtum über einen die Betriebssicherheit tatsächlich massiv beeinträchtigenden, weil mangelhaft reparierten Vorschaden gelten. Es ist daher nach den bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 653/92, die in diesem Verfahren im ersten Rechtsgang ergangen ist, aufgezeigten Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums davon auszugehen, daß die Klägerin das Fahrzeug bei Kenntnis des schweren Vorschadens nicht gekauft hätte.

Daß die Klägerin auf Vorschadensfreiheit Wert legte, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß die Klägerin das Fahrzeug vor dem Ankauf bei einem Automobilclub entsprechend testen ließ, wie das Gericht 2. Instanz zutreffend ausführte.

Wenn auch die beklagte Partei nach den Feststellungen der Untergerichte keinen Bezug zwischen den Ersatzteilkäufen des Herbert K***** und dem dann von ihr eingetauschten Kastenwagen herstellen konnte, schließt dies doch keineswegs aus, daß die beklagte Partei nicht doch erkennen hätte können, daß sie ein schwer havariertes und nur mangelhaft repariertes Fahrzeug eingetauscht hat. Daß sie das Fahrzeug völlig unbesehen eingetauscht und dann wieder verkauft hätte, hat sie nicht einmal selbst behauptet. Die Mängel des Fahrzeuges - mit Ausnahme jener an der Lenkvorrichtung - mußten für die beklagte Partei als Fachwerkstätte, die auch Überprüfungen nach § 57 a Abs 4 KFG durchführt, ganz augenfällig gewesen sein und keinen anderen Schluß zulassen, als daß ein massiver Vorschaden vorhanden war, der mangelhaft behoben wurde. Es liegt auf der Hand, daß die beklagte Partei die Verformungen am Bodenblech im Bereich des Fahrers, die sonstigen Verformungen, die mangelhaften Schweißarbeiten, den deutlichen Unterschied einzelner Blechteile zu den Originalteilen und den Sprung im Armaturenbrett bereits beim Eintausch des Fahrzeuges bemerkte, weil sie ja selbst Interesse daran gehabt haben mußte, die Wertrelation zwischen diesem und den dafür den Kunden Herbert K***** übergebenen Fahrzeug festzustellen. Zudem hatte sie das Fahrzeug dann einige Zeit selbst in Verwendung. Im übrigen kann der Kunde eines Fachbetriebes, der von diesem einen Gebrauchtwagen kaufen will, erwarten, daß das Fahrzeug vor dem Verkauf zumindest einmal durchgesehen wurde. Der Kunde kann insbesondere auch erwarten, daß er darauf aufmerksam gemacht wird, wenn mangelhaft durchgeführte Reparaturarbeiten am Fahrzeug erkennbar sind, die auf einen schweren Vorschaden hinweisen.

Veranlassung im Sinn des § 871 Abs 1 ABGB bedeutet adäquate Verursachung, die auch im Unterlassen der nötigen Aufklärung liegen kann (Koziol/Welser10 I, 127 f mwN). Hier stellt sich die Frage nach Aufklärungs- bzw Sorgfaltspflichten, die man wohl am Verkehrsüblichen orientieren muß (Rummel in Rummel2 I, Rz 15 zu § 871 ABGB mwN). Der Käufer kann nach der Verkehrsübung erwarten, daß ihn der Verkäufer wahrheitsgemäß über Vorschäden aufklärt (8 Ob 538/90), und zwar nicht nur dann, wenn sich der Käufer danach ausdrücklich erkundigt, sondern auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, wie hier durch die Durchführung des "Ankaufstests" dokumentiert wurde (vgl insbes SZ 46/84).

Der Umstand, daß bei diesem "Ankaufstest" keinerlei Vorschäden festgestellt wurden, vermochte an der dem Verkäufer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, die ihn zur eigenen Überprüfung des zu verkaufenden Fahrzeuges zumindest auf augenfällige Indizien auf einen schweren Vorschaden und zur Aufklärung des Kunden verpflichtete, nichts zu ändern.

Der zwecks Klärung der Höhe der Klagsforderung und der eingewendeten Gegenforderung aufhebende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher infolge grundsätzlicher Bejahung des Anfechtungsanspruches gemäß § 871 ABGB zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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