OGH 7Ob558/94

OGH7Ob558/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien Dipl.Ing.Dr.Sepp F*****, und 2. C***** Stiftung, ***** beide vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Barbara N*****, vertreten durch Dr.Christoph Brandweiner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert S 300.000,-- s.A.), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 14. April 1994, GZ 22 R 45, 46/94-16, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes St.Gilgen vom 18.November 1993, AZ C 618/93 -2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die gefährdeten Parteien (im folgenden Antragsteller) brachten vor, die Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegnerin) beim Landesgericht Salzburg zu ***** auf Herausgabe der Geschäftsanteile an der H***** Hotel B***** KEG geklagt und eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt zu haben, mit der ihr eine Belastung und Veräußerung der Liegenschaften EZ ***** und ***** der KG U***** verboten worden sei. Vor Rechtswirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung habe die Antragsgegnerin jedoch eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaften erwirkt, die Dr.Malte B***** zugestellt worden sei. Die Antragstellerin versuche damit, die ihr mit der erwähnten einstweiligen Verfügung verbotene Veräußerung der genannten Liegenschaften zu unterlaufen. Mit dem an das Erstgericht gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehren die Antragsteller die Abnahme der einzigen Ausfertigung der Bewilligung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vom Verwahrer Dr.Malte B***** und das Verbot der Ausnützung der Bewilligung dieser Rangordnung durch die Antragsgegnerin bzw. deren Verwahrer, sowie die Eintragung des letztgenannten Verbotes im Grundbuch des Erstgerichtes.

Das Erstgericht erließ antragsgemäß die begehrte einstweilige Verfügung für die Dauer des zu ***** des Landesgerichts Salzburg anhängigen Verfahrens. Es führte zur Begründung dieser Entscheidung aus, daß der Anspruch bescheinigt sei. Zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches sei eine Klage bereits angebracht. Wegen der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit habe das Erstgericht einzuschreiten gehabt.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs der "gefährdeten Partei" (richtig wohl Gegnerin der gefährdeten Partei) Folge, hob die angefochtene Entscheidung als nichtig auf und trug dem Erstgericht die (allfällige) neuerliche Entscheidung auf. Den Drittschuldner Dr.Malte B***** verwies es mit seinem Rekurs auf diese Entscheidung. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß der erstgerichtliche Beschluß nicht nachvollziehbar und daher nichtig im Sinne des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO sei; diese Bestimmung sei gemäß §§ 402, 78 EO auch für das Provisorialverfahren heranzuziehen. Vor neuerlicher Entscheidung über den Provisorialantrag werde das Erstgericht noch seine Zuständigkeit zu überprüfen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht zulässig.

Das Rekursgericht hat nicht über die Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit der einstweiligen Verfügung entschieden, sondern den Beschluß des Erstgerichtes aus formellen Gründen aufgehoben. Es handelt sich um keine abschließende Entscheidung, sondern um einen echten Aufhebungsbeschluß, der gemäß § 527 Abs.2 ZPO nur angefochten werden kann, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt hat (vgl. Fasching Kommentar IV 442 f; Fasching, LB2 Rz 2018; vgl. SZ 51/94). Dieser Rechtsmittelausschluß ist auch auf Aufhebungen wegen Nichtigkeit anzuwenden (vgl. Fasching Kommentar IV, 413 und 443; EvBl. 1966/342, zuletzt 6 Ob 581/88 vom 5.5.1988). Auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist nicht zulässig (5 Ob 1501/83, 1 Ob 658, 659/86). Da das Rekursgericht keinen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, ist der angefochtene Beschluß somit unanfechtbar.

Aus diesem Grunde war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte