Rechtssatz
Dringender Eigenbedarf eines Studenten, der bisher gemeinsam mit seinen Eltern und der sechsjährigen Schwester in einer Wohnung wohnt, und dort ein von allen Seiten her zugängliches Zimmer zur Verfügung hat, an der untervermieteten Wohnung ist zu bejahen.
2 Ob 66/06d | OGH | 10.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich sind zwar vage, in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände bei Beurteilung des dringenden Wohnbedarfes außer Acht zu lassen. Der allfällig geplanten Aufnahme einer Wohngemeinschaft zwischen dem volljährigen, am Ende seiner derzeitigen Ausbildung stehenden Sohnes der Vermieterin und seiner Freundin kann eine erhebliche Bedeutung für die zukünftige Lebensplanung nicht abgesprochen werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0070OB00554_9500000_001