Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Schuldrechtliche Verträge bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form; sie können auch mündlich geschlossen werden (§ 883 ABGB). Dies gilt auch für Versicherungsverträge (7 Ob 59/87, VR 1988/118, 200 ua; vgl RIS-Justiz RS0014572). Die Beklagte hat eine mündliche Vereinbarung der Parteien, den zwischen ihnen bestehenden Kaskoversicherungsvertrag in einen Teilkasko-versicherungsvertrag abzuändern, behauptet und unter Beweis gestellt. An der Klägerin wäre es daher gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass die betreffende Vereinbarung der Parteien im Hinblick auf die in den dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten „Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfall-Versicherung (AKIB 2005)“ enthaltene Klausel, dass alle Mitteilungen und Erklärungen nur in schriftlicher Form verbindlich seien, nicht wirksam zustande gekommen sei.
Ein solches Vorbringen hat die Klägerin aber unterlassen. Entgegen ihrer Ansicht hat die bloße Vorlage der Versicherungsbedingungen durch die Beklagte ein solches Vorbringen nicht erübrigt. Da vom betreffenden Formvorbehalt einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, abgegangen werden konnte (RIS-Justiz RS0038673), bedeutete das Vorliegen der Klausel nicht automatisch auch deren Wirksamkeit zum maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung der Parteien. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Behauptungs- und Beweispflicht der Beklagten für ein solches Abgehen von der vereinbarten Schriftform hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in erster Instanz ein bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung bestehendes Schriftformgebot behauptet und sich dazu auf die AKIB 2005 berufen hätte. Da sie dies nicht getan hat, stellt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ihr betreffender Einwand eine unzulässige Neuerung dar und ist daher unbeachtlich. Die Ausführungen, mit denen sich die Revisionswerberin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, dass ohnehin auch im Fall eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin ein konkludentes Abgehen von der Schriftform anzunehmen wäre, müssen daher ins Leere gehen und sind nicht weiter zu erörtern.
Die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Ihr außerordentliches Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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