OGH 7Ob53/99s

OGH7Ob53/99s14.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** reg. Gen. m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, und die Nebenintervenienten 1. W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, sowie 2. Dr. Reinhard S*****, wegen S 1,267.984,- s. A. infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 1999, GZ 3 R 231/98f-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden und der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der klagenden Partei:

a) Nach ständiger und nach wie vor aktueller Rechtsprechung des OGH können angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht beanstandet wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (so bereits SZ 23/352; SZ 67/197; 4 Ob 1654/95 ua).

b) Durch die Einwendung der Gegenforderung seitens der beklagten Partei im erstinstanzlichen Verfahren war für die klagende Partei klargestellt, daß sich das Gericht damit im Fall einer Bejahung des Zurechtbestehens der Klageforderung befassen werde, ohne daß es einer richterlichen Anleitung in diesem Sinne bedurfte.

Liegt - so wie hier - ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung mangels Antrages auf Anberaumung (§ 492 Abs 1 ZPO) vor, bildet die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung keinen Verfahrensmangel (RZ 1990/21 ua).

Zur Revision der beklagten Patei:

Es ist zwar richtig, daß der nunmehr eingeklagte Zinsschaden nicht Gegenstand der Vorprozesse war und daß daher die in den Verfahren 2 C 87/92v und 2 C 125/91 des BG Kremsmünster ergangenen Urteile über die Garantieverbindlichkeiten der beklagten Partei insoweit keine Bindungswirkung für den hier vorliegenden Rechtsstreit entfalten können. Dessen ungeachtet hat das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei für den Verzögerungsschaden, der durch die Nichtauszahlung der abberufenen Garantiebeträge entstand, insbesondere infolge ihres Verschuldens an der Nichtauszahlung bejaht. Es hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des OGH verwiesen, daß es im Wesen der Bankgarantie liege, auf die bloße Behauptung, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst eine Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluß von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden (7 Ob 145/97t; 2 Ob 252/98t mwN).

Der Oberste Gerichtshof soll, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, nicht Entscheidungen über die Verschuldensabwägung zu treffen haben (so bereits ZVR 1986/11 uva). Die Frage, ob die Handlungsweise der beklagten Partei auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhte und ob ihr insgesamt ein Verschulden am Verzögerungsschaden der klagenden Partei anzulasten ist, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab und schließt eine beispielgebende Entscheidung aus, sodaß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.

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