Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die Ausführungen im Rekurs kritisieren die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass das Eintragungsprinzip dann durchbrochen wird, wenn dem Belasteten die offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeit zumindest bei einiger Aufmerksamkeit bekannt sein musste, dass offenkundige Dienstbarkeiten somit sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt werden, sofern es nicht nach dem Willen der Parteien, bei einem bloßen obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben sollte (vgl 8 Ob 16/00m, 1 Ob 300/01a, 1 Ob 259/02y, 7 Ob 290/03b, RIS-Justiz RS0011631).
Auf diese Rechtsfrage kommt es aber im vorliegenden Fall gar nicht an.
Bei der streitgegenständlichen Dienstbarkeit handelte es sich um eine sogenannte unregelmäßige Servitut iSd § 479 erster Halbsatz ABGB. Es wird eine Dienstbarkeit (Recht der Beklagten auf Verlegung und Erhaltung von Hochspannungskabeln auf der von den Klägern erworbenen Liegenschaft), welche an sich eine Grunddienstbarkeit ist, einer Person und deren Rechtsnachfolgern eingeräumt (vgl auch 8 Ob 16/00m; Hofmann in Rummel I³ § 479 ABGB, Rz 1). Unabhängig davon, ob nun nach dem Parteiwillen im Einzelfall ein ausschließlich obligatorisches Recht eingeräumt werden sollte oder nicht, erfolgte hier, wie das Berufungsgericht in vertretbarer Vertragsauslegung bereits erkannt hat, im Kaufvertrag eine Überbindung der Verpflichtung zur Duldung an die Kläger. Den Klägern war nämlich nach den Feststellungen vor Abschluss des Kaufvertrages aufgrund der Teilnahme der Kläger an der Widmungsverhandlung vom 23. 8. 1990 und der Stellungnahme des Vertreters der Beklagten in dieser Verhandlung bekannt, dass ein Kabel der Beklagten über das zu widmende Grundstück, dessen Eigentümer die Kläger in der Folge wurden, verläuft und dass bei den von ihnen geplanten Bau- und Grabungsarbeiten in diesem Bereich auf den Bestand des Kabels Rücksicht zu nehmen und das Einvernehmen mit der Beklagten herzustellen ist. Auch in dem den Klägern bekannten Bewilligungsbescheid vom 17. 1. 1991 wird auf diese Stellungnahme des Stellvertreters der Beklagten wörtlich verwiesen. Zusätzlich nahmen die Rechtsvorgängerin und die Kläger im Kaufvertrag über die Liegenschaft zu Punkt X einvernehmlich auf diesen Bescheid Bezug. Wissen die Kläger aber bei Abschluss des Kaufvertrages, dass auf der zu erwerbenden Liegenschaft Kabel der Beklagten verlegt sind und dass sie bei den beabsichtigten Bauarbeiten auf diese Rücksicht zu nehmen haben, so ist auch klar, dass diese Kabel weiterhin auf Dauer verbleiben sollen. Wird nun im Kaufvertrag über die Liegenschaft auf den Bescheid Bezug genommen und vereinbart, dass die Liegenschaft „in dem Zustand, wie sie sich heute befindet samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten" übernommen und gekauft wird, so ist die Rechtsansicht im Einzelfall nicht zu beanstanden, dass die Parteien eine Übernahme der Servitut durch den Einzelrechtsnachfolger, die Kläger, vereinbart haben. Wird aber eine vertragliche, nichtverbücherte Servitut durch einen Einzelrechtsnachfolger übernommen, ist sie auch diesem gegenüber wirksam (1 Ob 300/01a, 1 Ob 128/98z, 7 Ob 286/99f, RIS-Justiz RS0011871) und die Kläger zur Duldung verpflichtet.
Der Rekurs, der zu dieser Frage keine Erörterung enthält, war mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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