OGH 7Ob52/09m

OGH7Ob52/09m29.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Helga A*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Wolfgang A*****, vertreten durch Posch Rechtsanwälte in Wels, wegen vorläufigen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Juli 2008, GZ 21 R 241/08b-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lambach vom 28. Mai 2008, GZ 1 C 37/06m-53, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Streitgegenständlich ist das Begehren der klagenden und gefährdeten Partei (in der Folge: Klägerin) auf Gewährung vorläufigen Unterhalts von monatlich 225,41 EUR.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seine Entscheidung, mit der es den Provisorialantrag in Abänderung der antragsstattgebenden einstweiligen Verfügung des Erstgerichts abwies, nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht nicht von höchstgerichtlicher Judikatur oder einhelliger Lehre abgewichen sei.

Gegen diesen Ausspruch wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den ordentlichen Revisionsrekurs dennoch zulassen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 JN; RIS-Justiz RS0103147). Der Entscheidungsgegenstand beträgt im vorliegenden Fall 8.114,76 EUR (225,41 EUR x 36).

Nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm §§ 402, 78 EO ist in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN (Unterhaltssachen), in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ihn nicht zugelassen hat. Auch im Provisorialverfahren ist in Unterhaltssachen, bei denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht zulässt (RIS-Justiz RS0005912 [T7, T9, T11]). Gegen den Ausspruch des Rekursgerichts ist nur ein Abänderungsantrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig, ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof hingegen jedenfalls nicht. Hat das Rekursgericht wie hier den Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut (RIS-Justiz RS0111234). Die Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Klägerin den Ausspruch des Rekursgerichts mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO und hilfsweise auch mit Revisionsrekurs bekämpft (vgl RIS-Justiz RS0114388). Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

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