Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Vorwurf, das Berufungsgericht gehe nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wenn es die Ansicht vertrete, die Parteien hätten als Stifter bei der Errichtung der Stiftung nicht die künftige Möglichkeit vorgesehen, eine einmal zu Gunsten der Privatstiftung erfolgte Vermögenswidmung (Gesellschaftsanteile) zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig zu machen, ist nicht gerechtfertigt. Die Revision übergeht die ergänzenden und klarstellenden (dislozierten) Feststellungen des Erstgerichts. Danach ist es Absicht gerade des Klägers gewesen, die Stiftung zu errichten, um sich selbst vor eigenen Entscheidungen oder vor einem allfälligen „Alterswahn“ zu schützen und sich selbst wirksam daran zu hindern, sein Lebenswerk zu zerstören. Die Stiftung sollte dem langfristigen Bestand der D***** Unternehmungen, insbesondere der D***** AG, sichern und eine Zersplitterung des Unternehmens verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Punkt I.3.d)aa) der (gemeinsam mit der Stiftungsurkunde festgehaltenen) Absichtserklärung der Stifter kann nur ausgehend von diesem festgestellten ausdrücklichen (gemeinsamen) Stifterwillen ausgelegt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dieser Punkt der Absichtserklärung nur so verstanden werden kann, dass er sich jedenfalls nicht auf die Unternehmensbeteiligungen beziehe, ist eine Vertragsauslegung im Einzelfall. Sie stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil keineswegs ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Auf Grund des festgestellten Stifterwillens können aus der Absichtserklärung die vom Kläger geforderten Treuepflichten des Beklagten im Sinn der Entscheidung 6 Ob 166/05p nicht abgeleitet werden, weil der Beklagte nach dem Klagebegehren verpflichtet werden soll, genau daran mitzuwirken, was durch die Errichtung der Stiftung und die Einbringung der Unternehmensanteile von beiden Stiftern verhindert werden sollte, nämlich dass die später von einem Stifter allein gewünschte „Auskehrung“ von Gesellschaftsanteilen gegen den Willen des Mitstifters durchgesetzt werden kann, was zu einer Unternehmenszersplitterung führen würde.
Die von der Revision dargelegten Rechtsfragen stellen sich auf Grund des festgestellten Stifterwillens nicht. Für die Entscheidung waren primär Tatfragen auschlaggebend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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