OGH 7Ob43/15x

OGH7Ob43/15x9.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr.

 Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** E*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. F***** K*****, dieser vertreten durch Urbanek Schmid Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. W***** E*****, vertreten durch Dr. Rudolf Jirovec, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts‑GmbH in Wien, wegen Räumung und Unterlassung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Dezember 2014, GZ 11 Nc 16/14h‑8, womit deren Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in einer Ablehnungssache zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00043.15X.0409.000

 

Spruch:

1. Die am 2. 2. 2015 beim Oberlandesgericht Wien eingelangte zweite Rekursschrift (ON 10) wird zurückgewiesen.

2. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss, den das Oberlandesgericht Wien in einem Ablehnungsverfahren als erste Instanz traf, wurde der Vertreterin des dem Beklagten beigegebenen Verfahrenshelfers am 12. 1. 2015 zugestellt.

Dagegen erhob der Beklagte mit an den Obersten Gerichtshof gerichtetem, keine Anwaltsunterschrift aufweisendem Schreiben vom 22. 1. 2015, eingelangt am 23. 1. 2015, Rekurs. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 26. 1. 2015 an das Oberlandesgericht Wien zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung weitergeleitet, wo sie noch am selben Tag einlangte.

Mit Beschluss vom 29. 1. 2015 stellte das Oberlandesgericht Wien die Eingabe im Original an die Vertreterin des Verfahrenshelfers zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung binnen einer Woche zurück. Eine Fotokopie der Eingabe nahm das Oberlandesgericht Wien zum Akt.

Als ON 10 befindet sich eine zweite Ausfertigung des Rekurses im Akt, die - wie dem angefügten Kuvert zu entnehmen ist - am 30. 1. 2015 zur Post gegeben wurde und ‑ wie aus der Eingangsstampiglie hervorgeht ‑ am 2. 2. 2015 beim Oberlandesgericht Wien einlangte.

Innerhalb der vom Oberlandesgericht Wien gesetzten einwöchigen Frist erfolgte keine Verbesserung.

Das Oberlandesgericht Wien legt den Akt unter Hinweis darauf vor, dass es von einer Zwischenerledigung im Hinblick auf die vielfachen Rechtsmittel absehe.

1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS‑Justiz RS0041666). Daher stellt der zweite Rekurs ON 10 jene Rechtsmittelschrift dar, die gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt und deshalb unzulässig ist.

2.1. Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO bedarf ein Rekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Diese Bestimmung findet grundsätzlich auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RIS‑Justiz RS0043982, RS0113115). Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren keine Anwaltspflicht, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS‑Justiz RS0006000). Im vorliegenden Fall wird im Ausgangsverfahren eine im streitigen Rechtsweg zu verfolgende Räumung einer Liegenschaft samt Betretungsverbot geltend gemacht; daher bedurfte der im Ablehnungsverfahren erhobene Rekurs des Beklagten einer Anwaltsunterschrift.

Das Erstgericht hat den Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwalts zutreffend zum Gegenstand eines befristeten Verbesserungsauftrags gemacht. Eine Verbesserung ist jedoch nicht erfolgt.

2.2. Da das Original des Rekurses der Beklagtenvertreterin zur Verbesserung zurückgestellt wurde und dem Akt nur mehr in Kopie beiliegt, wäre eine Entscheidung darüber ‑  mangels eines zu behandelnden Rechtsmittels ‑ grundsätzlich nicht mehr erforderlich (RIS‑Justiz RS0035753 [T9], RS0115805 [T4]).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung ein ausdrücklicher Zurückweisungsbeschluss zweckmäßig (RIS‑Justiz RS0115805).

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