OGH 7Ob431/56 (RS0041627)

OGH7Ob431/5612.9.1956

Rechtssatz

Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht. Nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist oder einer Frist, die nach dem Inhalte der Urkunde einer Partei eingeräumt wird, in Gang.

Normen

Geo §149
ZPO §416 Abs1
ZPO §426 Abs3

7 Ob 431/56OGH12.09.1956

Veröff: RZ 1957/3 S 41

6 Ob 178/61OGH26.04.1961
7 Ob 309/64OGH20.01.1965

nur: Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. (T1)

8 Ob 358/64OGH22.12.1964

nur T1; Beisatz: Aufkündigung (T2)

8 Ob 114/70OGH12.05.1970

Beisatz: Hier: Urteil im Kündigungsverfahren. (T3) Veröff: MietSlg 22619

1 Ob 173/73OGH31.10.1973

nur T1

10 Ob 2469/96bOGH11.02.1997
7 Ob 291/00wOGH14.02.2001

nur T1; Beisatz: Eine Protokollabschrift kann nie einer Beschlussausfertigung gleichgestellt sein, sodass die Zustellung der Protokollabschrift nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzt. (T4)

3 Ob 147/01sOGH19.09.2001

Auch; Beisatz: Auch bei einer Kopie einer diesen Erfordernissen entsprechenden Urteilsausfertigung handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 416 Abs 1 ZPO. Die Originalunterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung ist nicht erforderlich. (T5)

4 Ob 9/18dOGH19.04.2018

Beis wie T4

9 Ob 55/19gOGH15.04.2020

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als zulässige Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung macht es keinen Unterschied, ob die Ausfertigung unmittelbar automationsunterstützt erstellt wurde oder eine automationsunterstützt erstellte Ausfertigung kopiert wurde. Beide Arten der Ausfertigung weisen keine Originalunterschrift auf. (T6)<br/>Beisatz: Allein der Umstand, dass einer Partei eine Kopie einer automationsunterstützt erstellten Ausfertigung übergeben wurde, kann nicht dazu führen, dass keine wirksame Zustellung vorliegt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Ausfolgung einer Ausfertigung eines Versäumungsurteils bei einer Vorsprache bei Gericht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0070OB00431_5600000_001

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