Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Punkt 1) des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners aufgetragen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß (Punkt 1) wurde der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Erstgerichtes als verspätet zurückgewiesen. Der erstinstanzliche Beschluß sei ihm am 21.6.1995 zugestellt worden. Die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG sei daher am 5.7.1995 abgelaufen. Der erst am 12.7.1995 zur Post gegebene Rekurs sei als verspätet zurückzuweisen, zumal § 11 Abs 2 AußStrG nicht angewendet werden könne. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, weil die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels keine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt ist.
Die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "von dem Tage der Zustellung an gerechnet". Erst die Zustellung einer Beschlußausfertigung löst demnach die Rechtsmittelfrist aus. Eine Beschlußausfertigung liegt allerdings nur dann vor, wenn das Schriftstück eine Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampilie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht; nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang (RZ 1957, 41; MietSlg 22.619; 1 Ob 173/73, vgl auch MietSlg 17.800).
Der Antragsgegner bringt in seinem außerordentlichen Rechtsmittel vor, daß ihm der mit Rekurs angefochtene Beschluß des Erstgerichtes zwar erstmals am 21.6.1995 zugestellt worden sei, daß dieses Schriftstück jedoch weder eine Unterfertigungsstampilie, noch die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung oder die Unterschrift des Richters getragen habe. Der Antragsgegner habe daher mit Schriftsatz vom 22.6.1995 die unvollständige Beschlußausfertigung dem Erstgericht zur Verbesserung zurückgestellt. In der Folge sei diese Ausfertigung vom Erstgericht mit Stampilie und Unterschrift versehen und dem Antragsgegner am 28.6.1995 neuerlich zugestellt worden. Erst mit dieser Zustellung habe die Rekursfrist zu laufen begonnen, weshalb der am 12.7.1995 zur Post gegebene Rekurs rechtzeitig innerhalb der 14 Tagesfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben worden sei.
Dieses Vorbringen des Rekurswerbers wurde durch die vom Erstgericht vorgenommenen Zwischenerhebungen bestätigt. Daraus folgt, daß der Rekurs des Antragsgegners rechtzeitig erhoben wurde, weil die Zustellung eines Schriftstückes ohne richterliche Unterschrift, ohne Unterfertigungsstampilie und ohne Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung nicht geeignet war, eine Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen. Der Zurückweisungsbeschluß war daher in Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners aufzutragen. Diese Vorgangsweise kann nicht daran scheitern, daß das Rekursgericht bereits dem Rekurs der Antragstellerin Folge gegeben, den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Wenngleich der Antragsgegner mit seinem Rekurs nunmehr keine andere Entscheidung herbeiführen kann, erfordert es doch das rechtliche Gehör, auf seine im Rekurs vorgebrachten Argumente einzugehen.
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