Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521 Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit die auf Zahlung von 87.542,26 EUR sA gerichtete Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Klägerin am 24. 1. 2013 zugestellt, der dagegen einen am 20. 2. 2013 eingebrachten Revisionsrekurs erhob.
Rechtliche Beurteilung
Die in § 528 Abs 2a ZPO angeordnete sinngemäße Anwendung der einschlägigen revisionsrechtlichen Bestimmungen bezieht sich nicht auch auf die in § 508 Abs 2 ZPO vorgesehene Frist von vier Wochen; vielmehr gehen insoweit die in § 521 Abs 1 ZPO idF BGBl I 30/2009 für das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren geltenden Fristen vor (vgl 1 Ob 126/11b mwN). Die danach auf den vorliegenden Fall anzuwendende vierzehntägige Frist wurde nicht eingehalten.
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