OGH 7Ob42/13x

OGH7Ob42/13x27.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagte Partei P***** P*****, vertreten durch Baier Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 87.542,26 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Jänner 2013, GZ 4 R 234/12b-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. November 2012, GZ 2 Cg 28/12s-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521 Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit die auf Zahlung von 87.542,26 EUR sA gerichtete Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Klägerin am 24. 1. 2013 zugestellt, der dagegen einen am 20. 2. 2013 eingebrachten Revisionsrekurs erhob.

Rechtliche Beurteilung

Die in § 528 Abs 2a ZPO angeordnete sinngemäße Anwendung der einschlägigen revisionsrechtlichen Bestimmungen bezieht sich nicht auch auf die in § 508 Abs 2 ZPO vorgesehene Frist von vier Wochen; vielmehr gehen insoweit die in § 521 Abs 1 ZPO idF BGBl I 30/2009 für das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren geltenden Fristen vor (vgl 1 Ob 126/11b mwN). Die danach auf den vorliegenden Fall anzuwendende vierzehntägige Frist wurde nicht eingehalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte