European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00039.24X.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen haben – soweit im Revisionsverfahren relevant – den Zweitbeklagten als vormaligen Subunternehmer der Klägerin gemäß § 1313 Satz 2 ABGB zum Regress herangezogen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Zweitbeklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[3] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[4] 2. Soweit die Revision auf die Fehlerhaftigkeit von Plänen und die Rolle des Architekten im zugrundeliegenden Bauvorhaben zurückkommt, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043603).
[5] 3. Eine nach Ansicht des Zweitbeklagten fehlende Berechtigung der Klägerin gegenüber ihrer früheren Auftraggeberin im zugrundeliegenden Bauvorhaben, die Leistungserbringung an einen Subunternehmer weiterzugeben, hätte auf die Frage der Haftung des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin keinen Einfluss.
[6] 4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die den Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin – mit der er als Einzelunternehmer einen Werkvertrag geschlossen und in der Folge eigenverantwortlich gearbeitet hat – nicht als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 1 Abs 1 DHG angesehen haben, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu (vgl RS0086121) und ist daher nicht korrekturbedürftig.
[7] 5. Eine Prüfung der Frage der Umsatzsteuerpflicht im Schadenersatz(und auch Regress‑)prozess (vgl RS0038172, RS0030251) haben die Vorinstanzen – ebenso wie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten des Vorprozesses – zu Recht verneint.
[8] 6. Dem Revisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass Regressansprüche erst mit Zahlung entstehen und damit auch der Zinsenlauf erst dann beginnen kann. Allerdings hat der Zweitbeklagte den Beginn des Zinsenlaufs im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht substanziert bestritten, weshalb seine erstmaligen Ausführungen dazu in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstoßen und sich deshalb eine weitere Behandlung erübrigt.
[9] 7. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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