OGH 7Ob39/24x

OGH7Ob39/24x23.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W. *gesellschaft mbH und 2. W*, beide vertreten durch Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 11.316,43 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 44.601,24 EUR sA (zweitbeklagte Partei) über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2023, GZ 3 R 140/23i‑187, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00039.24X.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen haben – soweit im Revisionsverfahren relevant – den Zweitbeklagten als vormaligen Subunternehmer der Klägerin gemäß § 1313 Satz 2 ABGB zum Regress herangezogen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Zweitbeklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[3] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[4] 2. Soweit die Revision auf die Fehlerhaftigkeit von Plänen und die Rolle des Architekten im zugrundeliegenden Bauvorhaben zurückkommt, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043603).

[5] 3. Eine nach Ansicht des Zweitbeklagten fehlende Berechtigung der Klägerin gegenüber ihrer früheren Auftraggeberin im zugrundeliegenden Bauvorhaben, die Leistungserbringung an einen Subunternehmer weiterzugeben, hätte auf die Frage der Haftung des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin keinen Einfluss.

[6] 4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die den Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin – mit der er als Einzelunternehmer einen Werkvertrag geschlossen und in der Folge eigenverantwortlich gearbeitet hat – nicht als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 1 Abs 1 DHG angesehen haben, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu (vgl RS0086121) und ist daher nicht korrekturbedürftig.

[7] 5. Eine Prüfung der Frage der Umsatzsteuerpflicht im Schadenersatz(und auch Regress‑)prozess (vgl RS0038172, RS0030251) haben die Vorinstanzen – ebenso wie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten des Vorprozesses – zu Recht verneint.

[8] 6. Dem Revisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass Regressansprüche erst mit Zahlung entstehen und damit auch der Zinsenlauf erst dann beginnen kann. Allerdings hat der Zweitbeklagte den Beginn des Zinsenlaufs im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht substanziert bestritten, weshalb seine erstmaligen Ausführungen dazu in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstoßen und sich deshalb eine weitere Behandlung erübrigt.

[9] 7. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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