OGH 7Ob3/90 (RS0080783)

OGH7Ob3/9022.2.1990

Rechtssatz

Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers soll insbesondere auch die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf ermöglichen. Es genügt, daß die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. Auch die Benennung von Zeugen fällt unter die Auskunftspflicht.

Normen

VersVG §6 Abs3 B2

7 Ob 3/90OGH22.02.1990

Veröff: SZ 63/28 = VersRdSch 1990,312 = VersR 1991,87 = ZVR 1991/41 S 119

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015

Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T1)

7 Ob 152/20hOGH21.10.2020

Vgl

7 Ob 153/20fOGH23.09.2020

Vgl

7 Ob 149/20tOGH23.09.2020

Vgl

7 Ob 181/20yOGH29.11.2020

nur: Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0070OB00003_9000000_002

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