OGH 7Ob38/94 (RS0080663)

OGH7Ob38/9423.11.1994

Rechtssatz

Den Beweis für den Zugang der Mahnung hat der Versicherer zu führen. Die Absendung beweist noch nicht - auch nicht prima facie - den Zugang. Der Adressat kann sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken.

Normen

VersVG §10 Abs1
VersVG §39

7 Ob 38/94OGH23.11.1994
7 Ob 5/96OGH21.02.1996

Beisatz: Hier: Zugang der Zahlungsaufforderung für die Erstprämie samt Polizze. (T1)

7 Ob 248/00xOGH23.01.2001

Beisatz: Die Absendung einer Willenserklärung im Sinn des § 10 Abs 1 VersVG in Form eines eingeschriebenen Briefes ist als essentiale negotii für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich. Dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darüber belehrt wurde, seine Adressänderung dem Versicherer bekanntzugeben, kommt keine Bedeutung zu. (T2)

7 Ob 24/09vOGH30.03.2009

Auch; Beisatz: Der Nachweis der Postaufgabe eines eingeschriebenen qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 VersVG begründet keinen prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer. (T3); Veröff: SZ 2009/42

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0070OB00038_9400000_001

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