Rechtssatz
Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt, wie etwa über den angestrebten ehesten Haftungsbeginn eine irrige Vorstellung hat.
7 Ob 38/89 | OGH | 30.11.1989 |
Veröff: SZ 62/187 = VersRdSch 1990,254 = VersR 1991,87 = ZVR 1991/121 S 307 |
7 Ob 28/94 | OGH | 11.05.1994 |
Beisatz: Türkischer Versicherungsnehmer, der nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die "kleine Grüne Karte" ("Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr") nur für den europäischen Teil der Türkei gilt. (T1) |
7 Ob 264/02b | OGH | 27.11.2002 |
Auch; nur: Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat. (T2) |
7 Ob 49/06s | OGH | 30.08.2006 |
nur T2; Beisatz: Dem Versicherungsagenten war bekannt, dass es dem Versicherungsnehmer gerade auf eine Neuwertversicherung ankam. (T3) |
7 Ob 94/09p | OGH | 28.10.2009 |
Beisatz: Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003). (T4) |
7 Ob 25/14y | OGH | 22.04.2014 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/37 |
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0070OB00038_8900000_001
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