OGH 7Ob352/57 (RS0018505)

OGH7Ob352/576.9.1957

Rechtssatz

§ 921 Satz 2 ABGB stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. § 1486 Z 1 ABGB wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um Forderungen eines Geschäftsmannes handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes erfolgten Leistung oder Lieferung stammen.

Normen

ABGB §921
ABGB §1435
ABGB §1479
ABGB §1486 Z1

7 Ob 352/57OGH06.09.1957
3 Ob 131/63OGH02.10.1963

nur: § 921 Satz 2 ABGB stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB. (T1)

7 Ob 42/74OGH25.04.1974

nur T1; Veröff: SZ 47/55 = EvBl 1974/287 S 632 = JBl 1974,475

7 Ob 118/75OGH26.06.1975

nur T1; nur: Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. (T2)

7 Ob 501/79OGH01.02.1979

nur T1

7 Ob 732/79OGH22.11.1979

nur T1; Veröff: JBl 1981,98 (zustimmend Kantner)

5 Ob 710/79OGH08.01.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/1

5 Ob 757/79OGH08.01.1980

nur T1

5 Ob 746/81OGH15.12.1981

Vgl; nur T1; Beisatz: Die Rückabwicklung hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vor sich zu gehen (Verzinsung von Geldbeträgen ab dem Zeitpunkt des Empfanges, Benützungsentgelt und Bedachtnahme auf Wertminderung bei zurückzustellenden Sachen.) (T3)

5 Ob 799/81OGH26.01.1982

Ähnlich; nur T1; Beis wie T3 nur: Die Rückabwicklung hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vor sich zu gehen. (T4)

6 Ob 510/82OGH21.10.1982

Auch; nur T1; Beisatz: Es handelt sich um einen zweiseitigen Anspruch, den auch der Gegner des Zurücktretenden geltend machen kann. (T5)

6 Ob 623/88OGH06.09.1988

nur T1

9 Ob 712/91OGH25.09.1991

nur T1; Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87

3 Ob 550/95OGH14.06.1995

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es handelt sich um einen vom Verschulden unabhängigen Kondiktionsanspruch. (T6) <br/>Veröff: SZ 68/116

2 Ob 24/01wOGH22.02.2001

nur T2; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung. (T7)

10 Ob 57/04mOGH23.05.2005

nur T1; nur T2

4 Ob 105/10kOGH31.08.2010

Auch; nur T1

8 ObA 5/13pOGH30.07.2013

Auch; Beisatz: Für Kondiktionsansprüche aus einen ungültigen, ansonsten aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Rückabwicklung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Wuchers. (T9)

5 Ob 49/13mOGH06.11.2013

Auch

3 Ob 197/16sOGH23.11.2016

Vgl auch; nur T1

4 Ob 199/16tOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei § 877 ABGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Kondiktionsanspruch, sodass eine unmittelbare Anwendung des § 1304 ABGB nicht in Betracht kommt. (T10)

6 Ob 24/19aOGH24.07.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19570906_OGH0002_0070OB00352_5700000_001

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