OGH 7Ob118/75

OGH7Ob118/7526.6.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach E*, Sägewerksbesitzer, *, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei R*, Gastwirt, *, vertreten durch Dr. Kuno Ther, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 29.198,‑‑ samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. April 1975, GZ. 1 R 61/75‑41, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Februar 1975, GZ. 7 Cg 57/75‑37, auf gehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00118.75.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Mit der am 21. Juni 1972 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 29.198,‑‑ samt Anhang. Zur Begründung führt sie aus, der – während des Verfahrens erster Instanz verstorbene – Erblasser E* (in Hinkunft Kläger genannt) sei mit dem Beklagten in laufender Geschäftsverbindung gestanden und habe mit ihm am 23. August 1969 und am 18. April 1970 je einen Kaufvertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge von Rundholz abgeschlossen. Der Kläger habe laufend Vorschüsse auf den Kaufpreis gezahlt. Da der Beklagte die beiden Verträge nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, sei der Kläger am 15. Februar 1971 vom Vertrag zurückgetreten. An diesem Tag habe der Beklagte dem Kläger den Klagsbetrag für nicht erfolgte Holzlieferungen geschuldet.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete, der Kläger habe nur den der tatsächlich und in Übereinstimmung mit den Verträgen gelieferten Holzmenge entsprechenden Kaufpreis gezahlt.

Das Erstgericht wies das Klagsbegehren, ohne Feststellungen getroffen zu haben, aus dem Grunde der Verjährung ab. Es ging davon aus, daß dem Klagebegehren eine Forderung für die Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betrieb der Land-und Forstwirtschaft im Sinne des § 1486 Z. 2 ABGB zugrundeliege, die in drei Jahren verjähre. Da die Klagsforderung am 15. Februar 1971 nach dem Vorbringen des Klägers fällig geworden sein soll und da eine Unterbrechung der Verjährung infolge nicht gehöriger Fortsetzung der Klage (der Kläger habe einen im Sinne des § 279 ZPO erhaltenen Auftrag zur Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines von ihm geführten Zeugen fast ein Jahr hindurch nicht befolgt und habe das Verfahren außerdem vom 8. Juli 1974 bis 20. Jänner 1975 ruhen lassen) nicht eingetreten sei, sei der Klagsanspruch seit 16. Februar 1974 verjährt.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Auffassung, daß der geltend gemachte Klagsanspruch dem § 921 Satz 2 ABGB zu unterstellen sei, weil der Kläger nach dem Rücktritt vom Vertrag die Zurückstellung des zu viel ausbezahlten Entgelts begehre und nicht etwa einen Anspruch aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes erfolgten Leistung geltend mache. Dieser Rechtsgrund sei jedoch ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Ein darauf gestützter Anspruch unterliege somit ebenso wie alle anderen Kondiktionsansprüche grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten. Er beantragt, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung aufzutragen, allenfalls die dem Erstgericht aufgetragene Rechtsmeinung im Sinne der Rekursausführungen abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, der Klagsanspruch beruhe nicht auf einem Rücktritt vom Vertrag. Der Klagsbetrag sei vielmehr im Rahmen des geschäftlichen Betriebes des Klägers und des Holzabschlusses vom Kläger hingegeben worden, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gelte. Der Kläger habe selbst vorgebracht, daß der Klagsbetrag aus einem Verrechnungssaldo resultiere. Im übrigen sei der Klagsanspruch als eine Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis zu qualifizieren, weil die Parteien die ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen kontokorrentmäßig behandelt hätten. Ein sich daraus ergebender Saldo verjähre jedoch schon nach Ablauf von drei Jahren.

Bei der Entscheidung über die Verjährungsfrage ist, weil das Erstgericht noch keine Feststellung getroffen hat, in Übereinstimmung mit den Untergerichten nur von dem Klagsvorbringen auszugehen und zu prüfen, ob dieses, wie das Erstgericht vermeint, bereits zu der Annahme des Verjährungseintrittes ausreicht. Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht den vom Rekurswerber gezogenen Schluß, zwischen den Prozeßparteien habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden, bei dem allerdings eine dreijährige Verjährungsfrist in Betracht zu ziehen wäre. Für eine solche Annahme wäre die Behauptung einer dauernden Geschäftsverbindung und einer in regelmäßigen Zeitabschnitten erfolgenden Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche, die als unselbständige Posten einer laufenden Rechnung geführt werden, notwendig. (Vergleiche § 355 HGB; ferner Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts3, I, 206). Im Gegenstand hat aber der Kläger zwar den Bestand einer „laufenden Geschäftsverbindung“ behauptet, hat aber dieses Vorbringen dahin konkretisiert, daß zwei Kaufverträge über die Lieferung von Holz abgeschlossen worden seien, und daß er dem Beklagten laufend Vorschüsse auf den Kaufpreis gezahlt habe. Er hat aber weder das Bestehen einer d a u e r n d e n Geschäftsverbindung, noch eine laufende Rechnung, noch eine Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche in regelmäßigen Zeitabständen behauptet. Die Möglichkeit, eine dreijährige Verjährungsfrist auf ein Kontokorrentverhältnis zu stützen, scheidet daher im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Klagsvorbringen aus.

Dem Rekurswerber kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, es liege ein Fall des § 1486 Z. 2 ABGB vor. Nach dieser Gesetzesstelle sind Forderungen f ü r Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in drei Jahren verjährt. Richtig ist zwar, daß der vom Kläger begehrte Betrag im Rahmen seiner auf die Tilgung des Kaufpreises erfolgten Teilzahlungen an den Beklagten gezahlt worden ist. Der Klagsanspruch ist aber auf die Zurückzahlung des infolge teilweisen Unterbleibens des Leistungsaustausches vom Beklagten ohne rechtlichen Grund in seinem Besitz befindlichen Geldbetrages gerichtet und steht daher nicht mit der Lieferung, sondern vielmehr mit der Nichtlieferung des gekauften Holzes im Zusammenhang. Der Klagsanspruch ist nicht auf die Gegenleistung für gelieferte forstwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern auf Rückforderung desjenigen Kaufpreisanteiles gerichtet, den der Beklagte noch immer in seinem Besitz hat, obwohl der rechtliche Grund, ihn zu behalten, infolge teilweiser Nichtlieferung und des daraufhin vom Beklagten erfolgten Rücktrittes vom Vertrag weggefallen ist. Dem Berufungsgericht muß daher in seiner Auffassung gefolgt werden, daß der Klagsanspruch nach dem Klagevorbringen im § 921 Satz 2 ABGB seine Wurzel hat und daß dieser Rechtssatz ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB ist. Ein daraus abgeleiteter Anspruch unterliegt jedoch ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungs- und Bereicherungsansprüche der dreißigjährigen Verjährung (JBI 1974, 475; 3 Ob 131/63; Gschnitzer in Klang 2, IV/1, 496 f.; Koziol-Welser a.a.O., 182). Die Auffassung des Rekurswerbers, er wäre damit schlechter gestellt als der Kläger, weil er schon nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit keine Forderungen an den Kläger mehr stellen könne, ist unrichtig, weil ihm, wenn er eine Forderung gleichfalls aus dem § 921 Satz 2 ABGB ableitete, die dreißigjährige Verjährungszeit ebenso zugute käme.

Die angefochtene Entscheidung beruht somit entgegen der Auffassung des Rekurswerbers auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung. Da jedoch das Erstgericht, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung keine Feststellungen über den Klagsanspruch getroffen hatte, war die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils unvermeidlich.

Dem in allen Punkten unberechtigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52, 40, 50 ZPO.

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