Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin macht in der Zulassungsbeschwerde lediglich geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer Schenkung ohne Übergabe abgewichen, führt aber nicht an, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll. Auch in der Rechtsrüge wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.
Unrichtig ist die Behauptung der Revisionswerberin, (auch) das Berufungsgericht habe ein Besitzkonstitut im vorliegenden Fall als für eine wirkliche Übergabe der geschenkten Gegenstände an den Kläger ausreichend angesehen. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Erstgericht - einerseits (für die Gegenstände Klagepositionen 1, 3 bis 11 und 28) eine Besitzanweisung angenommen, die nach ständiger Rechtsprechung wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB ist (SZ 54/51 = JBl 1982, 143 ua; RIS-Justiz RS0011143 und RS0011220). Andererseits (hinsichtlich aller restlichen noch streitumfassten Gegenstände) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese - falls nicht bereits wirksam dem Kläger geschenkt - jedenfalls im Erbweg in dessen Eigentum gelangt und dann dessen Bruder, dem Ehemann der Beklagten, (ebenfalls) im Wege einer jederzeit widerrufbaren Bittleihe (§ 974 ABGB) übergeben worden seien. Inwiefern die betreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes rechtsfehlerhaft sein sollen, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Insgesamt wird daher von ihr kein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)