OGH 1Ob567/81 (RS0011220)

OGH1Ob567/818.4.1981

Rechtssatz

Ist der Geschenkgeber nicht Inhaber des geschenkten Gegenstandes, kann die wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB auch durch eine Besitzanweisung erfolgen.

Normen

ABGB §428
ABGB §943

1 Ob 567/81OGH08.04.1981

Veröff: SZ 54/51 = JBl 1982,143 = RZ 1983/1 S 41

4 Ob 517/82OGH16.03.1982

Beisatz: Hiebei muß aber der Gegenstand der Schenkung durch die Anweisung an den Dritten nach außen erkennbar in die alleinige Verfügungsmacht des Geschenknehmers übergehen und dieser dadurch in die Lage versetzt werden über die geschenkte Sache frei und ausschließlich zu verfügen. (T1) Veröff: EvBl 1982/137 S 461

1 Ob 115/02xOGH11.06.2002

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T2)

9 Ob 151/04bOGH06.04.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhält, um über die abreifenden Zinsen verfügen zu können, ändert nichts an der Schenkung der Wertpapiere. (T3)

7 Ob 35/07hOGH08.03.2007

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0010OB00567_8100000_001

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