Rechtssatz
Die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde. Mit welchen Betrag pro gefahrenem Kilometer der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, stellt eine Frage des Einzelfalles dar (so schon 8 Ob 49/98h).
Normen
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bd
AußStrG §14 D1b
AußStrG §14 D1d2
8 Ob 137/15b | OGH | 27.09.2016 |
Beisatz: Die teilweise Berücksichtigung des Kilometergeldes bewegt sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof bereits entwickelten Rechtsprechung. (T1) |
1 Ob 211/16k | OGH | 10.02.2017 |
Beisatz: Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (so schon 2 Ob 150/02a; 7 Ob 344/98h). (T2) |
3 Ob 41/17a | OGH | 10.05.2017 |
Beis wie T1; Beisatz: Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes iHv 486,- EUR monatlich abzüglich der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte im Einzelfall vertretbar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_0070OB00344_98H0000_001