Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die 11jährige Melanie ist die uneheliche Tochter des Revisionsrekurswerbers, sie wird im Haushalt der Mutter betreut. Der Vater ist außer für die Minderjährige für keine weitere Person sorgepflichtig. Er bezog von September 1997 bis Februar 1998 ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 20.212,--. Dieser Betrag errechnet sich aus den monatlichen Nettoauszahlungen abzüglich der Hälfte der ihm für Tag-, Nachtgelder bzw für Fahrtkosten ausbezahlten Summen, die der Vater für seine Fahrten zu den einzelnen Montagestätten mit dem eigenen PKW unter dem Titel "Auslöse" von seinem Dienstgeber erhält.
Der Vater bezahlte bisher aufgrund des Beschlusses vom 8. 2. 1993 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500,--.
Das Erstgericht erhöhte über Antrag der Mutter den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1. 9. 1997 auf monatlich S 3.700,--. Der zugesprochene Unterhaltsbetrag entspreche den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es erklärte über Antrag des Vaters nach § 14a AußStrG die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig. Diäten seien zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen, außer es weise der Unterhaltspflichtige nach, daß diese Leistungen ausschließlich der Abdeckung seines beruflichen Mehraufwandes dienten. Das Wege- bzw Fahrtgeld, womit die beruflichen Kosten für die Verwendung des eigenen PKWs abgedeckt würden, sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Die im Rekurs erstmals als Neuerung konkret nach Privat- und Dienstfahrten aufgelisteten, vom Unterhaltspflichtigen in der Zeit vom 7. 1. 1997 bis 30. 4. 1998 mit dem eigenen PKW zurückgelegten Strecken ließen nicht den Schluß zu, daß er für berufsbedingte Fahrten mehr als die Hälfte der von ihm bezogenen Tages- und Nächtigungsgelder bzw Fahrtkostenersatz aufwenden hätte müssen. Betrachte man seinen Bezug im Monat September 1997, in dem der Unterhaltspflichtige nach seiner im Rekurs vorgelegten Aufstellung 18mal in Innsbruck auf Montage gewesen sei, wo er auch nächtigen habe müssen, so errechne sich unter Zugrundelegung der vom Unterhaltspflichtigen behaupteten Nächtigungskosten von S 300,-- pro Nacht ein Betrag von S 5.400,--; in diesem Monat habe aber der Unterhaltspflichtige an Tages- und Nachtgeldern S 15.570,-- bezogen, wobei ohnedies nur die Hälfte dieses Betrages in die Unterhaltsbemessungsgrundlage vom Erstgericht einbezogen worden sei. Selbst wenn man die gesamten vom Unterhaltspflichtigen in seiner Aufstellung angeführten An- und Rückreisen zum bzw vom Montageort zum Wohnort im Zeitraum von September 1997 bis Februar 1998 berücksichtige, sei dem Unterhaltspflichtigen nicht das amtliche Kilometergeld, sondern nur ein Betrag von S 2,-- pro gefahrenem Kilometer als zusätzlicher Aufwand bzw Barauslagenersatz zuzubilligen. Als echter Mehraufwand verbleibe nämlich nur der zusätzliche Aufwand für die unmittelbaren Betriebsmittel, wie Benzin und Öl, die erhöhten Abnützungserscheinungen an Verschleißteilen, geringere Serviceintervalle und erhöhte Reparaturanfälligkeit. Gehe man nun ungeprüft von den Angaben des Vaters aus, wonach er im Zeitraum September 1997 bis Februar 1998 ca 11.000 km gefahren sei, so errechneten sich die Fahrtkosten mit S 22.000,-- (11.000 mal S 2,--/km). Dieser Betrag sei allerdings um jenen Aufwand zu reduzieren, der üblicherweise jedem Arbeitnehmer als Fahrtkostenbelastung entstehe und vom Rekursgericht mit rund S 500,-- monatlich angenommen werde. Davon abzuziehen seien noch die dem Kläger von seinem Dienstgeber ausbezahlten Wege- bzw Fahrtgelder in Höhe von rund S 2.150,--. Für die Unterhaltsbemessungsgrundlage ergebe sich daher allenfalls ein anrechenbarer Fahrtkostenanteil von rund S 1.000,-- monatlich. Ausgehend von dem nach ständiger Rechtsprechung pauschalierenden Unterhaltssatz von 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein 11jähriges Kind, entspreche der vom Erstgericht festgesetzte monatliche Unterhaltsbetrag sowohl der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen als auch den Lebensbedürfnissen des Kindes. Die Leistungsfähigkeit des Rekurswerbers werde auch dann nicht überspannt, wenn die oben ermittelten Fahrtkosten von S 1.000,-- von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen würden.
Der gegen diese Entscheidung vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Vater wurden laut der nicht in Zweifel gezogenen und daher vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Lohnauskunft seines Arbeitgebers jeweils pro Monat verschieden hohe Tag-Nachtgelder und Fahrtkostenvergütungen ohne nachvollziehbaren Bezug auf die Anzahl und Dauer der mit auswärtigen Dienstverrichtungen erforderlichen Aufenthalte bzw für mit dem Privat-PKW zurückgelegte Dienstfahrten ausbezahlt. Der Vater vermißt in seinem Revisionsrekurs (ebenso wie in seinem Rekurs) entsprechende von Amts wegen zu treffende Feststellungen, wie hoch die einzelnen Anteile dieser Vergütungen im Detail waren, weiters begehrt er die Abgeltung seiner PKW-Spesen mit S 4,90 pro gefahrenem Kilometer. Vorweg wäre dazu festzuhalten, daß eine vollständige Zuordnung jedes mit dem eigenen PKW gefahrenen Kilometers als Dienst- oder Privatfahrt bzw die exakte Feststellung der Kosten eines auswärtigen Aufenthaltes den Rahmen jedes Unterhaltsverfahrens sprengen würde, wenn vom Dienstgeber nicht detaillierte gesonderte Abrechnungen vergütet werden, sondern wie hier eine Pauschalabgeltung erfolgt. Eine Berücksichtigung derartiger Auslagen kann daher nur durch einen entsprechenden größenordnungsmäßigen Abzug von der Bemessungsgrundlage erfolgen. Anders stellt sich die Sachlage nur dann dar, wenn gesetzliche Vorschriften diesen Barauslagenersatz von vornherein bestimmen, wie dies bei dem der Entscheidung 7 Ob 522/94 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war. Mit der Einbeziehung von nur 50 % der oben genannten Beträge in die Unterhaltsbemessungsgrundlage wurden daher Barauslagen des Unterhaltspflichtigen ohnedies berücksichtigt. Dem Revisionsrekurswerber wäre lediglich zuzugestehen, daß die Berechnungen des Rekursgerichtes mehr spekulativer Art sind und daß daraus keine verläßliche Bestimmung der tatsächlich ausgelegten Barauslagen möglich ist. Der Revisionsrekurswerber übersieht aber, daß es bei der Beurteilung von Detailfragen der Unterhaltsbemessung grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners ist, die für seinen Rechtsstandpunkt gültigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen (vgl 10 Ob 2416/96 sowie 6 Ob 145/98). Mit der nicht näher spezifizierten Behauptung, wegen einer bestehenden Behinderung auf das Auto angewiesen zu sein, und der bloßen Vorlage einer "Fahrtenaufstellung" ohne Bezugnahme bzw Nachweis der Notwendigkeit der auswärtigen Aufenthalte im Rekurs ist aber der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung, Art und Umfang der von ihm berufsbedingt gemachten Barauslagen nachzuweisen, nicht nachgekommen.
Überdies sind die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde. Ob der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln, wie vom Rekursgericht angenommen, mit S 2,-- pro gefahrenem Kilometer oder wie vom Revisionsrekurswerber gewünscht, mit S 4,10 entsprechend von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, stellt im übrigen eine Frage des Einzelfalles dar, die im angefochtenen Beschluß nicht offenkundig unrichtig gelöst worden ist (vgl 8 Ob 49/98).
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