OGH 7Ob522/94

OGH7Ob522/942.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manfred H*****, vertreten durch seine Mutter Aloisia H*****, infolge deren Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.Dezember 1993, GZ 1 b R 209/93-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29.Oktober 1993, GZ 5 P 6/84-64, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden hinsichtlich der laufenden Unterhaltsbemessung dahin abgeändert, daß der Vater Richard H***** in der Zeit vom 1.7.1992 bis 31.7.1993 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.100,-- und ab 1.August 1993 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.400,-- - abzüglich bereits geleisteter Zahlungen - für seinen Sohn Manfred Hirsch zu zahlen hat und das Mehrbegehren von S 900,-- monatlich für die Zeit vom 1.7.1992 bis 31.7.1993 und von monatlich S 600,-- ab 1.8.1993 abgewiesen wird.

Text

Begründung

Richard H*****, der den Beruf eines Gerichtsvollziehers ausübt, war zuletzt zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.000,-- für seinen ehelichen, bei der Mutter Aloisia H***** aufwachsenden Sohn Manfred verpflichtet. Am 21.9.1993 stellte die Mutter den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab 1.7.1992 auf S 5.000,-- monatlich zu erhöhen und dem Vater eine einmalige Zahlung von S 2.499,-- als Sonderunterhalt aufzuerlegen.

Das Erstgericht erhöhte die laufenden Unterhaltsbeiträge auf S 4.550,-- monatlich, sprach dem Minderjähren darüber hinaus den begehrten Sonderunterhalt zu und wies das Mehrbegehren von S 450,-- monatlich ab.

Die Zuerkennung des Sonderunterhaltes blieb unangefochten.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die Erhöhung des laufenden Unterhaltsbeitrages gerichteten Rekurs des Vaters teilweise Folge und setzte den Unterhalt für die Zeit vom 1.7.1992 bis 31.7.1993 mit S 3.600,-- und ab 1.8.1993 mit S 3.900.-- monatlich fest. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich die Entscheidung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und anderer Gerichte zweiter Instanz stütze.

Nach den Feststellungen zweiter Instanz betrug das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters im maßgebenden Zeitraum - abzüglich eines 5 %-igen, auf Aufwandsentschädigungen entfallenden Teil der Vollzugsgebühren - S 22.623,76,--. Zusätzlich erhält der Vater Wegegebühren von S 5.641,-- im Monatsschnitt.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß die vom Erstgericht festgestellten durchschnittlichen monatlichen Auslagen des Vaters für seinen PKW von insgesamt S 3.697,18 (Kreditrate für Anschaffung: S 2.370; Treibstoff: S 700; Versicherungsprämie: S 289,--; Service: S 347,18,--) zu 70 % (= S 2.588,03,--) von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien, weil zusätzlich zu den Wegegebühren auch die berufsbedingten Anschaffungskosten eines PKWs und dessen Betriebskosten unter Berücksichtigung des angemessenen Privatverwendungsanteiles von 30 % auszuscheiden seien. Nach dem Abzug von weiteren S 1.527,--, die der Vater zur Sicherung seines existenznotwendigen Wohnbedarfes auslegen müsse, verbleibe eine Bemessungsgrundlage von S 18.508,73. Hievon stünden dem mj. Manfred unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters für sein 21.7.1991 geborenes weiteres Kind und der bis zum 27.7.1993 bestehenden Sorgepflicht für seine zweite Ehefrau bis 31.7.1993 19,5 % und ab 1.8.1993 21 % zu.

Diesen Beschluß ficht die Mutter mit außerordentlichm Revisionsrekurs insoweit an, als im Zeitraum vom 1.7.1992 bis 31.7.1993 weniger als S 4.100,-- und ab 1.8.1993 weniger als S 4.400,-- monatlich zuerkannt wurden. Der Rekurs wendet sich gegen die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß zusätzlich zu den Wegegebühren anteilige PKW-Kosten von der - im übrigen unbekämpften - Bemessungsgrundlage abzuziehen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

Durch die Vollzugs- und Wegegebühren soll den Gerichtsvollziehern der Aufwand ersetzt werden, der mit ihren Amtshandlungen verbunden ist. Sie treten gemäß § 6 Vollzugs- und Wegegebührengesetz an die Stelle der Nebengebühren nach dem Gehaltsgesetz 1956 und der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (EB zur RV, 1537 BlgNR XIII. GP zu § 6 Vollzugs- und Wegegebührengesetz). Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 Vollzugs- und Wegegebührengesetz beträgt die Wegegebühr bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hiefür gewährt wird.

In § 10 Abs 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 war ursprünglich vorgesehen, daß die Höhe der besonderen Entschädigung für die Benützung eigener Kraftfahrzeuge ("amtliches Kilometergeld") vom Bundeskanzleramt einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen "unter Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungs- und Haltungskosten" festgelegt wird. Seit der Novelle 1978 wird die Höhe des "amtlichen Kilometergeldes" anhand des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Subindex "privater Kaftfahrzeugverkehr" valorisiert. Sobald der Subindex den Wert von 7 % Indexsteigerung überschreitet, soll das Kilometergeld ab dem darauffolgenden Monat um diesen Prozentsatz angehoben werden. Als Basis für diesen Subindex war zum 1.4.1978 von 105,5 auszugehen (EB zur RV, 1.046 BlgNR XIV. GP). Die seither im § 10 Reisegebührenvorschrift festgelegten Entschädigungssätze wurden nach dieser Methode ermittelt. Im genannten Kilometergeld und dessen Valorisierung sind (aufgrund Konsumerhebungen) sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten der Kraftfahrzeuge berücksichtigt.

Daraus ergibt sich, daß das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers, soweit die Benützung des eigenen PKWs als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist (vgl §§ 13 ff Vollzugs- und Wegegebührengesetz), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abdeckt (vgl. hiezu Doralt, Einkommensteuergestz, Kommentar, Teil I und II2, § 4 Tz 330, S 231, und § 16 Tz 220, S 628). Die auf die berufliche Verwendung des eigenen PKWs entfallenden anteiligen Kosten werden daher durch den Bezug der Wegegebühren voll ersetzt. Den mit der Berufsaufübung des Unterhaltspflichtigen verbundenen Auslagen für den PKW wird bereits durch das Ausscheiden der Wegegebühren aus der Bemessungsgrundlage Rechnung getragen. Ein Abzug für Anschaffungs- und Erhaltungskosten eines Kraftfahrzeuges kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem Unterhaltsschuldner derartige berufsbedingte Auslagen nicht vergütet werden.

Von einer mit S 2.588,03 erhöhten Bemessungsgrundlage ausgehend ergeben sich die vom Revisionsrekurs als angemessen zugestandenen Unterhaltsbeiträge, sodaß die Entscheidungen der Untergerichte im angefochtenen Umfang abzuändern waren.

Stichworte