OGH 7Ob34/10s (RS0125846)

OGH7Ob34/10s26.6.2014

Rechtssatz

Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn § 50 Abs 2 ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.

Normen

ZPO §54 Abs1a
RATG TP2.I.1.e)
RATG §11

7 Ob 34/10sOGH05.05.2010

Veröff: SZ 2010/50

4 Ob 66/10zOGH13.07.2010

Vgl; Beisatz: Frage, ob im Einwendungsverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt. (T1)<br/>Beisatz: Einwendungen gegen im Sicherungsverfahren verzeichnete Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht, weil § 54 Abs 1a ZPO sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/82

6 Ob 216/10yOGH17.11.2010

Vgl

2 Ob 230/10bOGH29.03.2011

Auch; nur: Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T3)

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Auch

8 Ob 67/11bOGH24.10.2011

Auch; nur T3

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Auch; nur: Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T4)

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Auch; nur T3

2 Ob 197/13dOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt durch obsiegende Klägerin. (T5)

8 ObA 69/13zOGH26.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz der Kosten von Einwendungen der ( in der Hauptsache obsiegenden) Klägerin gegen die von der Beklagten für das Zwischenverfahren vor dem EuGH geltend gemachten Kosten ist nicht vorgesehen. (T6); Veröff: SZ 2014/63<br/>

Dokumentnummer

JJR_20100505_OGH0002_0070OB00034_10S0000_001

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