OGH 7Ob328/98f (RS0112827)

OGH7Ob328/98f13.10.1999

Rechtssatz

Art 30 Abs 3 CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im IV. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat schließt sich der in der Bundesrepublik Deutschland (vgl BGH in TranspR 1992, 135; Thume in Thume CMR Kommentar Art 29 RN 40, Art 30 RN 54 sowie Koller in TranspR Art 29 CMR RN 8) im Gegensatz zu den Lehrmeinungen Helms (Großkommentar Art 30 CMR RN 10) und Csoklichs (Einführung in das Transportrecht, 205 und 251) vertretenen Auffassung an.

Normen

CMR Art30 Abs3

7 Ob 328/98fOGH13.10.1999
3 Ob 316/01vOGH19.09.2002

nur: Art 30 Abs 3 CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im IV. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/120

4 Ob 235/03tOGH16.03.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/32

Dokumentnummer

JJR_19991013_OGH0002_0070OB00328_98F0000_001

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