Normen
ABGB §279
ABGB §281 Abs3
ABGB idF ArtI Z38 KindRÄG 2001 §189 Abs2
AußStrG §238 Abs1
7 Ob 323/01b | OGH | 13.03.2002 |
7 Ob 81/02s | OGH | 07.08.2002 |
Auch; nur: Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des § 189 Abs 2 ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind. (T1) |
1 Ob 116/03w | OGH | 27.05.2003 |
Auch; nur T1 |
10 Ob 18/08g | OGH | 01.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn der zuständige Verein eine Übernahme aus fehlenden (Personal-)Kapazitäten ablehnt und dann die subsidiäre Heranziehung von Rechtsanwälten oder Notaren (zur Bestellung von Rechtsanwälten und Notaren zu Verfahrenssachwaltern ohne deren Zustimmung siehe bereits RIS-Justiz RS0116381) oder anderer geeigneter (und bereiter) Personen zum Tragen kommt, gebietet es die Bedachtnahme auf das Wohl der betroffenen Person, bei der Auswahl einer für das Amt des Sachwalters in Betracht kommenden Person nicht einfach nach einer allgemein gehaltenen „Liste" wie der Liste aller Rechtsanwälte in einem Kammersprengel vorzugehen, sondern eine für das Amt geeignete Person auszuwählen. (T2); Veröff: SZ 2008/37 |
7 Ob 105/08d | OGH | 28.05.2008 |
Vgl auch |
7 Ob 189/09h | OGH | 30.09.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0070OB00323_01B0000_002
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