Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht ohnehin angenommen, weil die Eltern der Klägerin weder über das Risiko der Arthrographie, welches sich allerdings nicht verwirklicht hat, noch über das - verwirklichte - Narkoserisiko - aufgeklärt wurden. Das führt aber nicht zu einem Schadenersatzanspruch gegen den
2. beklagten Leiter der Orthopädischen Abteilung der Krankenanstalt der 1. Beklagten, weil feststeht, daß die Eltern der Klägerin dem Eingriff zugestimmt hätten, auch wenn sie über sämtliche Risken aufgeklärt worden wären (vgl zum Entfall der Haftung unter diesen Voraussetzungen SZ 63/152 uva). Wohl ist es Sache des Belangten, sich auf die mangelnde Kausalität der Pflichtverletzung zu berufen (SZ 67/9 uva). Da der 2. Beklagte aber das Vorbringen der Eltern der Klägerin bestritten hat, daß sie dem Eingriff auch im Fall ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten, mußte auf die getroffene Feststellung über diese hypothetische Zustimmung Bedacht genommen werden. Von einem gar nicht behaupteten Verzicht auf Aufklärung ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Da den 2. Beklagten nicht der Vorwurf eines Kunstfehlers trifft, muß es bei der Haftung des Krankenhausträgers allein bleiben. Für den Kunstfehler des Narkosearztes aber hat er nicht einzustehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)